Autozulassung in einem anderen EU-Land
Wenn Sie in ein anderes EU-Land ziehen und Ihr Auto mitnehmen, gelten für die Fahrzeugzulassung besondere Vorschriften – je nachdem, ob Sie vorübergehend oder dauerhaft dort leben möchten, je nach Aufenthaltsdauer und je nach Land, in das Sie ziehen.
Warnhinweis
Die meisten Vorschriften für die Zulassung von Autos gelten auch für Anhänger.
Umzug für einen dauerhaften Aufenthalt
Wenn Sie in ein anderes EU-Land ziehen, dauerhaft dort leben und Ihr Auto mitnehmen möchten, sollten Sie es in Ihrem neuen Land anmelden und dort auch Steuern für Ihr Auto bezahlen.
Es gibt keine gemeinsamen EU-Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen und die damit verbundenen Steuern. In einigen Ländern brauchen Sie keine Zulassungssteuern für Ihr Auto zu bezahlen, wenn Sie dauerhaft dorthin ziehen und Ihr Auto mitbringen.
Um in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung zu kommen, müssen Sie sich über die geltenden Fristen und Bedingungen des Landes informieren, in das Sie ziehen möchten.
Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die genauen Vorschriften und Fristen:
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Fallbeispiel
Informieren Sie sich über die Vorschriften, um Geldbußen zu vermeiden!
Cristina aus Spanien fand einen Arbeitsplatz in Bordeaux und zog dauerhaft dorthin. Sie meldete ihren Wohnsitz bei der Gemeinde in Bordeaux an. Nach einigen Monaten beschloss sie, ihr in Spanien zugelassenes Auto nach Frankreich zu holen, meldete es jedoch nicht um. Acht Monate nach ihrem Umzug wurde sie im Rahmen einer Routinekontrolle von der Polizei angehalten. Da sie mit einem spanischen Kennzeichen unterwegs war, erhielt sie eine hohe Geldbuße. Sie hätte ihr Auto innerhalb von einem Monat nach Verlegung ihres Hauptwohnsitzes nach Frankreich ummelden müssen. Da sie ihren Hauptwohnsitz in Bordeaux angemeldet hat, gehen die Behörden von einem gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich aus. Gemäß den nationalen Vorschriften muss sie ihr Auto in Frankreich anmelden und dort Kfz-Zulassungssteuern entrichten.
Umzug für einen vorübergehenden Aufenthalt (ohne Wohnsitzummeldung)
Wenn Sie für einen vorübergehenden Aufenthalt in ein anderes EU-Land ziehen, ohne Ihren gewöhnlichen Wohnsitz zu ändern, müssen Sie Ihr Auto nicht dort anmelden und dort auch keine Kfz-Zulassungssteuer entrichten. Ihr Auto bleibt in Ihrem gewöhnlichen Wohnsitzland zugelassen.
Ihr gewöhnlicher Wohnsitz ist der Ort, an dem Sie (mehr als 185 Tage im Kalenderjahr) leben, arbeiten oder eine Familie haben.
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem Sie persönliche Bindungen haben, die enge Beziehungen zwischen Ihnen und dem Wohnort erkennen lassen.
Wenn Sie an einem Ort arbeiten, Ihre persönlichen Bindungen aber in einem anderen EU-Land liegen, wird in der Regel davon ausgegangen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in dem EU-Land Ihrer persönlichen Bindungen haben – vorausgesetzt, Sie kehren regelmäßig dorthin zurück.
Werden Sie von der Polizei in dem Land angehalten, in dem Sie sich vorübergehend aufhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie dort nicht dauerhaft leben. Das kann sich manchmal als schwierig erweisen. Es ist daher ratsam, stets die Zulassungsbescheinigung, den Fahrzeugbrief und einen Wohnsitznachweis (in der Regel Ihren Personalausweis oder eine andere Bestätigung über Ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land) mitzuführen.
Fallbeispiel
Informieren Sie sich über die Vorschriften, um Geldbußen zu vermeiden!
Massimo, italienischer Staatsbürger, entschied sich, für eine Arbeitsstelle auf Dauer nach Rumänien zu ziehen. Im Einklang mit den Vorschriften Italiens und Rumäniens meldete er seinen Wohnsitz in Italien ab und in Rumänien an. Somit wurde er in das Verzeichnis der im Ausland wohnhaften Italiener eingetragen. Außerdem meldete er sein Auto in Rumänien an. Nach mehreren Monaten in Rumänien fuhr Massimo mit seinem in Rumänien zugelassenen Auto nach Italien. Als er eines Tages eine rote Ampel übersah, hielt ihn die Polizei an und fragte nach den Papieren. Massimo zeigte seinen italienischen Personalausweis, auf dem noch immer die alte Adresse stand. Da er der Polizei seinen dauerhaften Wohnsitz in Rumänien nicht nachweisen konnte, erhielt er von der Polizei eine hohe Geldbuße.
Wenn Sie für einen vorübergehenden Aufenthalt in ein anderes EU-Land ziehen und dort Ihr Auto nutzen, das noch im Land Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassen ist, dürfen Sie es an niemanden mit Wohnsitz im anderen Land verleihen oder vermieten. Tun Sie es doch, könnte eine Geldbuße gegen denjenigen verhängt werden. Sie dürfen Ihr Auto jedoch Freunden oder Verwandten leihen, die bei Ihnen zu Besuch sind – solange diese keinen Wohnsitz in diesem Land haben.
Strafpunkte und Geldbußen
Sie können mit einer Geldbuße belegt werden, wenn Sie
- Ihr Auto anmelden müssen, dies jedoch nicht rechtzeitig tun;
- fällige Steuern nicht zahlen;
- mit einem Nummernschild aus einem anderen EU-Land unterwegs sind, ohne einen Nachweis über Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Land und eine gültige Prüfbescheinigung über die technische Überwachung mitzuführen.
Die genauen Vorschriften des Landes, in das Sie ziehen, finden Sie auf den Internetportalen der nationalen Behörden:
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Besondere Vorschriften für Studierende und Grenzgänger/innen
Studierende, die ausschließlich zu Studienzwecken in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, und Grenzgänger/innen müssen in der Regel keine Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuern zahlen.
Informieren Sie sich über die genauen Vorschriften zu Kraftfahrzeugsteuern für Studierende und Grenzgänger/innen in einem anderen EU-Land.
Studierende
Wenn Sie studieren und ausschließlich zu Studienzwecken in ein anderes EU-Land ziehen, können Sie Ihr in Ihrem Heimatland zugelassenes Auto fahren, ohne es in Ihrem neuen Land anmelden oder Steuern dafür zahlen zu müssen. Als Studierende/r müssen Sie an einer Bildungseinrichtung in diesem Land eingeschrieben sein und eine gültige Einschreibebescheinigung vorlegen können. Sollten Sie während Ihres Studiums in dem Land jedoch auch eine Arbeit aufnehmen, müssen Sie Ihr Auto dort anmelden.
Bevor Sie Ihr Heimatland verlassen, sollten Sie sich über die in dem Land, in dem Sie studieren möchten, geltenden Vorschriften informieren. Eventuell müssen Sie bestimmte Verwaltungsformalitäten beachten oder besondere Voraussetzungen erfüllen, um Probleme bei Polizeikontrollen zu vermeiden.
Warnhinweis
Dänemark, Deutschland, Estland und Schweden befreien Studierende nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung Ihres Autos und zur Entrichtung der entsprechenden Steuern.
Fallbeispiel
Mathieu aus Frankreich zog nach Belgien, wo er ein zweijähriges Aufbaustudium absolviert. Aufgrund eines Sachschadens an seinem Auto ging er zur Polizei, um Anzeige zu erstatten und einen Bericht für seine Versicherung zu erhalten. Als die Polizei feststellte, dass er seit über einem Jahr in Belgien lebte, ohne sein Auto dort angemeldet zu haben, wurde ihm gesagt, er habe einen Verstoß begangen und müsse eine Strafe zahlen.
Mathieu konnte jedoch nachweisen, dass er an der Universität von Antwerpen eingeschrieben war und somit als Student aus einem anderen EU-Land keine Kraftfahrzeugsteuer in Belgien zu zahlen brauchte.
Grenzgänger/innen
Wenn Sie in einem Land arbeiten, aber in einem anderen Land wohnen und in beiden Ländern mit dem Auto unterwegs sind, nutzen Sie das Auto zeitweilig auch in dem Land, in dem es nicht zugelassen ist.
Wenn Sie einen Firmenwagen fahren, der in dem Land, in dem Sie arbeiten, zugelassen ist, dürfen Sie ihn auch in Ihrem Wohnsitzland benutzen, ohne ihn dort anmelden zu müssen. Informieren Sie sich, welche Bedingungen für die Benutzung von Firmenwagen in Ihrem Fall gelten, da sich die Vorschriften in der EU stark unterscheiden können.
Wenn Sie Ihr eigenes Auto benutzen, um regelmäßig von dem Land, in dem Sie leben, in das Land, in dem Sie arbeiten, zu pendeln, müssen Sie es in dem Land anmelden und Kraftfahrzeugsteuer dafür zahlen, in dem Sie leben, aber nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten.
Weitere Informationen zu Kfz-Zulassung und ‑Steuern sowie Links zu einschlägigen Internetportalen der nationalen Behörden:
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Warnhinweis
Die Informationen auf dieser Seite gelten nicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in der EU sowie EU-Bürger/innen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. In diesen Fällen gelten die nationalen Vorschriften.