Einbürgerung

Jede in einem EU-Land eingebürgerte Person ist automatisch EU-Bürger/in. Die Bedingungen und das Antragsverfahren für die Einbürgerung unterscheiden sich von Land zu Land.

In der Regel können Sie sich in einem EU-Land einbürgern lassen, wenn Sie dort eine bestimmte Mindestanzahl von Jahren gelebt und gearbeitet haben. Für eine Einbürgerung infrage kommen Sie auch durch Eheschließung mit einem EU-Bürger oder einer EU-Bürgerin oder durch Abstammung, das heißt in dem Fall, dass ein Eltern- oder Großelternteil EU-Bürger/in ist oder war.

Einige EU-Länder verlangen die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft, um die Staatsbürgerschaft des Landes erwerben zu können. Für weitere Einzelheiten wählen Sie ein Land.

Langfristiger Aufenthalt

Informationen über langfristige Aufenthaltsberechtigungen Drittstaatsangehöriger, die keine Einbürgerung beantragen können, finden Sie auf dem EU-Zuwanderungsportal en es fr pt .

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Zuletzt überprüft: 22/01/2024
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