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Einbürgerung

Jede in einem EU-Land eingebürgerte Person ist automatisch EU-Bürger/in. Die Bedingungen und das Antragsverfahren für die Einbürgerung unterscheiden sich von Land zu Land.

In der Regel können Sie sich in einem EU-Land einbürgern lassen, wenn Sie dort eine bestimmte Mindestanzahl von Jahren gelebt und gearbeitet haben. Für eine Einbürgerung infrage kommen Sie auch durch Eheschließung mit einem EU-Bürger oder einer EU-Bürgerin oder durch Abstammung, das heißt in dem Fall, dass ein Eltern- oder Großelternteil EU-Bürger/in ist oder war.

Einige EU-Länder verlangen die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft, um die Staatsbürgerschaft des Landes erwerben zu können. Für weitere Einzelheiten wählen Sie ein Land.

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Langfristiger Aufenthalt

Informationen über langfristige Aufenthaltsberechtigungen Drittstaatsangehöriger, die keine Einbürgerung beantragen können, finden Sie auf dem EU-Zuwanderungsportal en es fr pt .

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Zuletzt überprüft: 22/01/2024
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