Beschäftigung, Soziales und Integration

Familienangehörige

Wenn ein EU-Bürger in einem anderen EU-Land arbeitet, haben seine Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ebenfalls das Recht, sich in diesem Land aufzuhalten und dort zu arbeiten. Die Kinder haben das Recht auf Schulbildung in dem betreffenden Land.

Aufenthaltsrecht

Verwaltungsformalitäten:

Recht auf Arbeit

Familienangehörige

  • benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie Nicht-EU-Bürger sind,
  • haben das Recht auf Gleichbehandlung, was auch für alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen gilt.

Recht auf Bildung

Kinder von EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Land arbeiten,

  • haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter denselben Bedingungen wie die Staatsbürger des betreffenden Landes das Recht auf Bildung im Aufnahmeland,
  • dürfen auch bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

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