Beitrag von Ärztekammer Westfalen-Lippe

🏥 Ergebnisse der neuen Krankenhausplanung in NRW vorgestellt Die Feststellungsbescheide an die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser sind verschickt. Damit steht nun im Detail final fest, welches Krankenhaus zukünftig welche Leistungen anbieten kann und zu welchen Veränderungen es in der Krankenhauslandschaft in NRW kommen wird. Die neuen Regelungen treten am 1. April 2025 in Kraft. Darüber hinaus wird es für bestimmte Leistungsgruppen, zum Beispiel in der Kardiologie und der Orthopädie, Übergangsfristen bis 31. Dezember 2025, geben. »Der Spezialisierungsgedanke der Krankenhausplanung hat erhebliche Auswirkungen auf die ärztliche Weiterbildung. Bisherige „volle“ Weiterbildungsbefugnisse müssen angepasst werden, wenn neue Versorgungsaufträge das Leistungsspektrum eines Hauses einschränken. Das wird ab 2026 greifen. Bis dahin müssen Netzwerke geknüpft werden, die ärztliche Weiterbildung mit Verbünden und Rotationen möglich machen. Deshalb erwarten wir als Ärztekammern, dass die Landesregierung verbindliche Vorgaben zu regionalen und trägerübergreifenden Weiterbildungsverbünden festlegt, zum Beispiel im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes. Dies gilt neben den speziellen chirurgischen Fächern wie Orthopädie und Unfallchirurgie auch für Querschnittsfächer wie Anästhesie oder Radiologie. Wenn durch die neuen Versorgungsaufträge die Möglichkeiten zur Weiterbildung in den Häusern eingeschränkt werden, muss es also Strukturen geben, die nach wie vor ärztliche Weiterbildung möglich machen. ❗ Darüber wird die Kammer wachen. Denn die Attraktivität zahlreicher Kliniken für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten wird ohne diese verbindlichen regionalen und trägerübergreifenden Rotationen im Sinne einer gesicherten Weiterbildung nachlassen und in der Folge dann auch zu Versorgungsproblemen durch den daraus resultierenden Ärztemangel an diesen Kliniken führen.

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