Dank der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA können Sie in die Schweiz einreisen, hier wohnen und arbeiten.
Achtung: Für Kroatinnen und Kroaten gelten vorübergehend Einschränkungen, wenn Sie in der Schweiz eine Stelle von mehr als drei Monaten antreten oder sich hier als Selbstständige niederlassen. Die Zahl der neuen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen, für Kroatinnen und Kroaten, ist für 2023 und 2024 begrenzt.
Was ist zu tun für eine Tätigkeit von kurzer Dauer?
Sie benötigen keine Aufenthaltsbewilligung, wenn Sie für einen Arbeitgeber in der Schweiz maximal drei Monate arbeiten. Das gilt auch, wenn Sie eine Dienstleistung in der Schweiz während maximal 90 Tage pro Kalenderjahr erbringen.
Ihr Arbeitgeber muss jedoch Ihre Erwerbstätigkeit mit dem Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit spätestens einen Tag vor Beginn Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Was ist zu tun für eine Tätigkeit von mehr als drei Monaten?
Sie müssen vor Aufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung bei Ihrer Wohnsitzgemeinde in der Schweiz beantragen. Dazu müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:
gültige Identitätskarte oder gültigen Pass
eine Erklärung Ihres Arbeitgebers, dass er Sie anstellen wird, oder eine Arbeitsbestätigung (z. B. Arbeitsvertrag).
Die Aufenthaltsbewilligung ist für die ganze Schweiz gültig; sie erlaubt es, die Arbeit oder den Arbeitgeber zu wechseln. Ihre Gültigkeitsdauer hängt von der Dauer der Anstellung ab.
Was müssen Selbstständigerwerbende tun?
Sie müssen Ihre Ankunft innert 14 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde melden und dort eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Dazu müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:
gültige Identitätskarte oder gültigen Pass
Dokumente, die belegen, dass Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben werden, deren Einnahmen es Ihnen erlaubt, für Ihren Lebensunterhalt und denjenigen Ihrer Familie aufzukommen (z. B. Geschäfts- oder Rechnungsbücher).
Wie sucht man eine Anstellung in der Schweiz?
Sie können in die Schweiz einreisen und während höchstens sechs Monate eine Anstellung suchen. Für die ersten drei Monate benötigen Sie keine Bewilligung. Anschliessend können Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragen. Diese gilt für drei Monate pro Jahr; vorausgesetzt ist aber, dass Sie für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger: Leben und Arbeiten in der Schweiz des Staatssekretariats für Migration, oder Sie wenden sich an die kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörden.
Seit dem 1. Januar 2021 sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs (UK) nicht mehr EU-Bürgerinnen und -Bürger. Für Sie gelten nun die Kontingente und die übrigen Bestimmungen für Personen aus Drittstaaten.
Falls Sie bereits vor 2021 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatten, können Sie von den besonderen Bestimmungen im Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger profitieren.
Dier Schweiz und das Vereinigte Königreich haben zudem ein Abkommen geschlossen über die Freizügigkeit von Dienstleistungserbringern. Bis Ende 2025 melden sich Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich für eine Tätigkeit von kurzer Dauer in der Schweiz, das heisst von nicht mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr, über das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit an.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vereinigtes Königreich des Staatssekretariats für Migration sowie unter der Rubrik Sie sind nicht Bürger/in der EU/EFTA.
Wer kann in der Schweiz arbeiten?
Staatsangehörige von Staaten ausserhalb von EU/EFTA können in der Schweiz nur arbeiten, wenn sie besonders qualifiziert sind. Darunter fallen etwa Kaderleute, Fachkräfte, Personen mit einem Lehrdiplom für höhere Schulen mit mehrjähriger Berufserfahrung.
Eine Arbeitsbewilligung ist auch für eine Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer nötig, und die Anzahl Bewilligungen, ist beschränkt.
Eine Bewilligung kann auch für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. Die Ehepartner von Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit einer Niederlassungsbewilligung brauchen keine Bewilligung.
Voraussetzungen?
Ihr künftiger Arbeitgeber muss aufzeigen, dass es im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz ist, wenn er Sie anstellt, und dass er auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA kein geeignetes Personal finden konnte.
Der Arbeitgeber muss Sie zu den gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen wie Schweizer Staatsangehörige.
Wie bekommt man eine Bewilligung?
In der Schweiz muss Ihr künftiger Arbeitgeber die nötigen Schritte unternehmen, um bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde eine Arbeitsbewilligung zu bekommen.
Fall Sie aber eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen Sie sich selber um die Bewilligung kümmern.
Sie erfahren mehr über das Verfahren für Nicht-EU/EFTA-Angehörige auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.
Die Arbeitsbewilligung gibt nicht unbedingt das Recht auf Einreise in die Schweiz. Je nach Staatsangehörigkeit brauchen Sie auch noch ein Visum.
Klären Sie ab, ob Sie das betrifft und wie Sie vorgehen müssen. Konsultieren Sie dazu die Seite Visa für Ausländer/innen.
Nach Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden. Bevor Sie das nicht gemacht haben, dürfen Sie Ihre Arbeit nicht aufnehmen.
Wenn Sie in die Schweiz kommen, um zu arbeiten, treten Sie ein in das Schweizer System der Sozialversicherungen. Nicht alle Versicherungsbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen.
Die Krankenversicherung ist obligatorisch, aber privat. Sie müssen für sich und ihre Familie bei einer privaten Krankenkasse einen Vertrag abschliessen, und zwar innert drei Monaten seit Ihrer Einreise oder seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Eine Krankenversicherung abschliessen.
Eine private Unfallversicherung müssen Sie nur dann abschliessen, wenn Sie weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Arbeiten Sie mehr, so muss Ihr Arbeitgeber Sie versichern, und die Versicherungsprämie wird Ihnen vom Lohn abgezogen.
Das Staatssekretariat für Migration bietet weitere Informationen auf seiner Seite EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger: Leben und Arbeiten in der Schweiz.
Es bietet weitere Informationen auch auf seiner Seite über das Verfahren für Nicht-EU/EFTA-Angehörige.
Sie können auch die Bestimmungen zum Vereinigten Königreich konsultieren.
Hier finden Sie eine Liste mit den Koordinaten aller kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten über die Aufenthaltsbewilligungen und über die Visa.
Informationen über die Krankenversicherung und über die Unfallversicherung finden Sie auf den entsprechenden Seiten von ch.ch.
Hier finden Sie Informationen zum Schweizer System der Sozialversicherungen.
EasyGov unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Erstellen von Ausländerrechtlichen Meldungen und Bewilligungen und stellt die Unterlagen der verantwortlichen Behörde zu. EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen