ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/107 DER KOMMISSION
vom 9. Januar 2023
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Châtaigne des Cévennes“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Châtaigne des Cévennes“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Châtaigne des Cévennes“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Châtaigne des Cévennes“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Januar 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 346 vom 9.9.2022, S. 7.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/108 DER KOMMISSION
vom 9. Januar 2023
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Pitina“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pitina“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/930 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Pitina“ (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Januar 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/930 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [„Pitina“ (g. g. A.)] (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 12).
BESCHLÜSSE
16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/4 |
BESCHLUSS (EU) 2023/109 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 11. Januar 2023
zur Ernennung einer Richterin am Gericht
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit von siebenundzwanzig Richtern am Gericht ist am 31. August 2022 abgelaufen, darunter die Amtszeit von Frau Beatrix RICZIOVÁ, die mit Beschluss (EU) 2022/1046 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (1) auf Vorschlag der Regierung der Slowakischen Republik zur Richterin am Gericht ernannt worden war. Daher muss diese Stelle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2028 neu besetzt werden. |
(2) |
Es wurde vorgeschlagen, die Amtszeit von Frau Beatrix RICZIOVÁ als Richterin am Gericht zu verlängern. |
(3) |
Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine befürwortende Stellungnahme zur Eignung dieser Kandidatin für die Ausübung des Amts einer Richterin am Gericht abgegeben — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Beatrix RICZIOVÁ wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2028 zur Richterin am Gericht ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2023.
Der Präsident
L. DANIELSSON
(1) Beschluss (EU) 2022/1046 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Juni 2022 zur Ernennung von Richtern am Gericht (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 77).
16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/110 DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2023
zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 194)
(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Kleine Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), auch Kleiner Beutenkäfer oder Kleiner Bienenstockkäfer genannt, ist ein im Afrika südlich der Sahara beheimatetes Insekt, das sich in den letzten Jahrzehnten weltweit ausgebreitet hat und sich vor allem in Anwesenheit von Bienenlarven, Pollen und Honig in Honigwaben rasch vermehren kann. Erwachsene Käfer können bis zu mehreren Kilometern fliegen, um in andere Bienenstöcke einzudringen. Der Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) aufgeführt. |
(2) |
Der Kleine Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) kommt in der Europäischen Union kaum vor, ist jedoch seit September 2014 in bestimmten Zonen Italiens aufgetreten. Im Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission (3) wurden im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) in Italien bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen wurden in den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 der Kommission (4) übernommen. Derzeit ist lediglich die Region Kalabrien im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Zone aufgeführt, in der diese Schutzmaßnahmen gelten. |
(3) |
Frankreich hat die Kommission kürzlich über einen Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), der im französischen Departement Réunion festgestellt wurde, sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert. Die Ausbreitung des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) über diese in Frankreich betroffene Zone hinaus könnte ein beträchtliches Risiko für Honigbienen und Hummeln an anderen Orten in der Union darstellen. Die von Frankreich ergriffenen Maßnahmen entsprechen den von Italien ergriffenen und im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 festgelegten Maßnahmen und werden als zufriedenstellend für die Eindämmung der Verbreitung des Kleinen Bienenbeutenkäfers betrachtet. |
(4) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern, von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden sowie die Ausbreitung des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in andere Zonen der Union zu verhindern, sollte das französische Departement Réunion in die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden, für die Beschränkungen aufgrund des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) gelten. |
(5) |
Angesichts der Schwierigkeiten der zuständigen Behörde in den letzten Jahren bei der Tilgung des Kleinen Bienenbeutenkäfers in den betroffenen Mitgliedstaaten sollten diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2024 gelten. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, um einen klaren und kohärenten Text zu erhalten. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieses Durchführungsbeschlusses bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Bienenstock“ eine für Honigbienen oder Hummeln gebaute Behausung; |
b) |
„Bienenhaus“ eine bauliche Anlage, in der Honigbienen oder Hummeln gehalten werden; |
c) |
„unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (5) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden; |
d) |
„Imkerei-Ausrüstung“ verwendete Bienenstöcke, Teile von Bienenstöcken und Gerätschaften, die in einem Bienenhaus verwendet werden. |
Artikel 2
(1) Frankreich und Italien stellen sicher, dass die folgenden Sofortmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Zonen angewendet werden:
a) |
Verbot der Versendung der folgenden Waren in andere Zonen der Union:
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b) |
Überwachung in Bienenstöcken und Bienenhäusern und epidemiologische Untersuchungen, einschließlich:
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(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen können Frankreich und Italien gegebenenfalls zusätzliche geeignete Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) 2016/429 ergreifen.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Artikel 4
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 12. Januar 2023
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 161).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 der Kommission vom 12. April 2021 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in Italien (ABl. L 128, 14.4.2021, S. 4).
(5) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
ANHANG
Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, für die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 gelten
Mitgliedstaat |
Zonen, für die Sofortmaßnahmen gelten |
Frankreich |
Departement Réunion |
Italien |
Region Kalabrien: gesamte Region |
Berichtigungen
16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/9 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 328 vom 22. Dezember 2022 )
Auf der Titelseite und auf den Seiten 1 und 58, das Datum der Annahme (Titel und Schlussformel) der Richtlinie:
Anstatt:
„ 14. Dezember 2022 “
muss es heißen:
„ 15. Dezember 2022 “.