Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Vorschriften für die Organisation des Sektors
Diese Vorschriften sollen zur Schaffung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Gasmarktes beitragen.
EU-Länder können Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die Folgendes abdecken:
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass:
Die EU-Länder sind verantwortlich für die Beobachtung der Versorgungssicherheit und insbesondere für:
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, arbeiten die Mitgliedstaaten auf regionaler oder internationaler Ebene zusammen.
Als ersten Schritt hin zur Schaffung eines vollständig liberalisierten Binnenmarkts stellen die EU-Länder sicher, dass ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen integriert werden. Dies umfasst auch die Integration der „Erdgasinseln“ in isolierten Regionen. In diesem Zusammenhang arbeiten die nationalen Regulierungsbehörden mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen.
Fernleitung, Speicherung und LNG
Entflechtung* und Transparenz der Rechnungslegung
Ab dem 3. März 2012 mussten die EU-Länder für die Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber sorgen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die an der Produktion von oder Versorgung mit Erdgas oder Elektrizität beteiligt sind, keine Rechte über Fernleitungsnetzbetreiber ausüben dürfen, und umgekehrt.
Die EU-Länder sowie die zuständigen Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung der Erdgasunternehmen. Sie müssen jedoch die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wahren. Die Erdgasunternehmen müssen getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung und Verteilung führen.
Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber
Bevor ein Unternehmen offiziell als Fernleitungsnetzbetreiber benannt wird, muss es zertifiziert werden. Eine Liste der Fernleitungsnetzbetreiber, die von den EU-Ländern benannt wurden, muss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Die EU-Länder müssen gegebenenfalls außerdem einen oder mehrere Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Anlagen benennen.
Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber
Die Fernleitungsnetzbetreiber sind dafür verantwortlich:
Die Netzbetreiber müssen ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur aufbauen. Sie legen der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplans vor, der Angaben darüber enthält, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder erneuert und welche Investitionen in den nächsten zehn Jahre durchgeführt werden müssen.
Verteilung und Versorgung
Die EU-Länder oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, müssen die Verteilernetzbetreiber benennen.
Die Verteilernetzbetreiber sind in erster Linie verantwortlich dafür:
Der Verteilernetzbetreiber muss hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
Organisation des Netzzugangs
Die EU-Länder oder die zuständigen Regulierungsbehörden sind für die Organisation eines Systems verantwortlich, das Dritten nichtdiskriminierenden Zugang zu den Fernleitungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife erlaubt. Sie müssen sicherzustellen, dass die zugelassenen Kunden Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen erhalten. Darüber hinaus sind sie für die Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung (die Speicherung von Erdgas durch Verdichtung in in Erdgasfernleitungs- und Erdgasverteilernetzen) verantwortlich.
Zusätzliche Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Das Ziel der Richtlinie (EU) 2019/692 ist es, Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der EU-Marktvorschriften auf Gasfernleitungen aus Nicht-EU-Ländern und in Nicht-EU-Länder ergeben. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen soll sichergestellt werden, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr EU-Ländern geltenden Vorschriften auch für Gasfernleitungen in der EU aus Nicht-EU-Ländern und in Nicht-EU-Länder gelten.
Sie ist am 3. September 2009 in Kraft getreten und ist in den EU-Ländern bis zum 3. März 2011 in die nationale Gesetzgebung umzusetzen.
Mit dieser Richtlinie wurde die Richtlinie 2003/55/EG am 3. März 2011 aufgehoben.
Zwei Mitteilungen der Kommission über die Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren aus dem Jahr 2007 haben deutlich gemacht, dass die damals bestehenden Vorschriften und Maßnahmen für den Binnenmarkt nicht ausreichten und neue Vorschriften übernommen werden mussten.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2009/73/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94-136)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/73/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1-14)
Siehe konsolidierte Fassung.
Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament – Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt (KOM(2006) 841 endgültig vom 10.1.2007)
Mitteilung der Kommission - Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlußbericht) (KOM(2006) 851 endg. vom 10.1.2007)
Letzte Aktualisierung: 17.05.2019