16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/1 |
RICHTLINIE 2014/107/EU DES RATES
vom 9. Dezember 2014
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den letzten Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. |
(2) |
Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung wurde vor kurzem auch auf internationaler Ebene anerkannt (G20 und G8). Im Anschluss an die Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen anderen Ländern — einschließlich aller Mitgliedstaaten — über bilaterale Vereinbarungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch zur Umsetzung des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ (üblicherweise als „FATCA“ bezeichnet) wurde die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von der G20 beauftragt, auf der Grundlage dieser Vereinbarungen einen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuerfragen zu erarbeiten. |
(3) |
Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf der Unionsebene und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen. Der Europäische Rat begrüßte auch die Anstrengungen zur Erarbeitung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, die derzeit im Rahmen der G20, der G8 und der OECD unternommen werden. |
(4) |
Die OECD hat im Februar 2014 die wichtigsten Eckpunkte des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht, nämlich ein Muster für eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden, und einen gemeinsamen Meldestandard, die anschließend von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt wurden. Im Juli 2014 hat die OECD den gesamten globalen Standard, einschließlich der verbleibenden Elemente, nämlich der Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum gemeinsamen Meldestandard und die Modalitäten für die Informationstechnik zur Umsetzung des globalen Standards, veröffentlicht. Das gesamte Paket zum globalen Standard wurde im September 2014 von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt. |
(5) |
Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) sieht für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen überwiegend nicht finanzieller Art, über die Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Des Weiteren führt sie ein schrittweises Vorgehen ein, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken, und schafft die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind. Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten für Investitionen im Ausland in eine große Vielfalt von Finanzprodukten haben die bestehenden Instrumente der Union und der internationalen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung verloren. |
(6) |
Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs in Bezug auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen voranzubringen. Eine Initiative der Union wird ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt gewährleisten, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden. |
(7) |
Die Tatsache, dass Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika Abkommen bezüglich des FATCA geschlossen haben oder in Kürze schließen werden, bedeutet, dass sie eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2011/16/EU eingehen oder eingehen werden, und verpflichtet sind oder sein werden, auch mit anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassendere Zusammenarbeit einzugehen. |
(8) |
Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines Rechtsinstruments der Union entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diesen Artikel zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsvorschriften der Union für angebracht erachtet werden können. |
(9) |
Um die Kosten und die Verwaltungslasten sowohl für Steuerverwaltungen als auch für Wirtschaftsbeteiligte gering zu halten, ist es auch unabdingbar zu gewährleisten, dass der erweiterte Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs innerhalb der Union im Einklang mit internationalen Entwicklungen steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Außerdem sollte der Geltungsbereich des Artikels 8 der Richtlinie 2011/16/EU erweitert werden, um dieselben Informationen aufzunehmen, die im Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und im gemeinsamen Meldestandard der OECD enthalten sind. Voraussichtlich würde jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Liste mit innerstaatlich definierten nicht MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und AUSGENOMMENEN KONTEN führen, die er sowohl für die Umsetzung dieser Richtlinie als auch die Anwendung anderer Vereinbarungen zur Umsetzung des globalen Standards heranziehen würde. |
(10) |
Mit den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN sollen die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge in diese Richtlinie aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögen darstellt, die bzw. das Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind bzw. ist. Daher ist die Verarbeitung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen vermeiden können. |
(11) |
MELDENDE FINANZINSTITUTE könnten ihren Informationspflichten gegenüber natürlichen MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN erfüllen, indem sie die Modalitäten der Übermittlung, einschließlich der Häufigkeit der Übermittlung, befolgen, die in ihren internen Verfahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. |
(12) |
MELDENDE FINANZINSTITUTE, übermittelnde Mitgliedstaaten und empfangende Mitgliedstaaten sollten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt werden. |
(13) |
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum gemeinsamen Meldestandard als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich sollten auch weiterhin insbesondere künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung tragen. |
(14) |
Die Bedingung, dass der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU von der Verfügbarkeit der angeforderten Information abhängt, sollte für die neuen Posten, die mit dieser Richtlinie in die Richtlinie 2011/16/EU eingefügt werden, nicht gelten. |
(15) |
Die Bezugnahme auf einen Mindestbetrag in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU sollte entfallen, da eine solche Schwelle in der Praxis wohl nicht durchführbar ist. |
(16) |
Die für 2017 vorgesehene Überprüfung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, sollte auf alle fünf in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Kategorien ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft werden könnte. |
(17) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter auch mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. |
(18) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(19) |
In Anbetracht bestehender struktureller Unterschiede sollte es Österreich gestattet sein, im Rahmen dieser Richtlinie Informationen erstmals zum 30. September 2018 anstatt zum 30. September 2017 auszutauschen. |
(20) |
Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.“ |
4. |
Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist, und die Sicherheit des CCN-Netzes zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist, und die Sicherheit ihrer Systeme zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist. Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.“ |
5. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Die Anhänge I und II, deren Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist, werden angefügt. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Ungeachtet Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 1 dieses Artikels wendet Österreich die Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab diesem Datum an.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 68.
(2) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
ANHANG
ANHANG I
MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN
In diesem Anhang werden die Melde- und Sorgfaltsvorschriften festgelegt, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN angewendet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 3a dieser Richtlinie genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können. In diesem Anhang werden ferner die Vorschriften und Verwaltungsverfahren beschrieben, über die Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung und Einhaltung der nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten verfügen müssen.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN
A. |
Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats die folgenden Informationen melden:
|
B. |
In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. |
C. |
Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen. |
D. |
Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn vom betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird. |
E. |
Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,
|
ABSCHNITT II
ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN
A. |
Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. |
B. |
Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. |
C. |
Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet. |
D. |
Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt. |
E. |
Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung. |
ABSCHNITT III
SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN
A. |
Einleitung: Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. |
B. |
KONTEN VON GERINGEREM WERT: Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.
|
C. |
Erweiterte Überprüfungsverfahren für KONTEN VON HOHEM WERT: Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.
|
D. |
Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. |
F. |
Ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr. |
ABSCHNITT IV
SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
A. |
Bei NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen. |
B. |
Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem Mitgliedstaat (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten. |
C. |
Tritt bei einem NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht bzw. hervorgehen. |
ABSCHNITT V
SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
A. |
Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss EIN BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, das zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 250 000 USD aufweist, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt. |
B. |
Überprüfungspflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden. |
C. |
Meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind. |
D. |
Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von RECHTSTRÄGERN: Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder PASSIVE NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Inhaber des Kontos ist/sind:
|
E. |
Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN
|
ABSCHNITT VI
SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger KONTEN VON RECHTSTRÄGERN: Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:
1. |
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist:
|
2. |
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt: Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS VON RECHTSTRÄGERN (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist), muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
|
ABSCHNITT VII
BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN
Bei der Durchführung der oben beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
A. |
Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. |
B. |
Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person — mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe — festgelegt wird. Der Ausdruck ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. |
C. |
Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen
|
ABSCHNITT VIII
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
A. MELDENDES FINANZINSTITUT
1. |
Der Ausdruck ‚MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt. Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS‘ bedeutet i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem Mitgliedstaat befindet. |
2. |
Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATS‘ bedeutet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATS befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet. |
3. |
Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT. |
4. |
Der Ausdruck ‚VERWAHRINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. |
5. |
Der Ausdruck ‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. |
6. |
Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 8 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt. Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von ‚Finanzinstitut‘ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche ('Financial Action Task Force on Money Laundering' — FATF) vereinbar ist. |
7. |
Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen. |
8. |
Der Ausdruck ‚SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist. |
B. NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT
1. |
Der Ausdruck ‚NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:
|
2. |
Der Ausdruck ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder anderen Staates.
|
3. |
Der Ausdruck ‚INTERNATIONALE ORGANISATION‘ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit dem Mitgliedstaat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. |
4. |
Der Ausdruck ‚ZENTRALBANK‘ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Mitgliedstaats die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Mitgliedstaats getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Mitgliedstaats stehen kann. |
5. |
Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds
|
6. |
Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind sofern
|
7. |
Der Ausdruck ‚PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK‘ bedeutet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK persönlich geleisteten Dienste gewährt werden. |
8. |
Der Ausdruck ‚QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
|
9. |
Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN‘ bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind. Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern
|
C. FINANZKONTO
1. |
Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und
Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt. |
2. |
Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. |
3. |
Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGSVERTRAG oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird. |
4. |
Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. |
5. |
Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. |
6. |
Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten. |
7. |
Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT. |
8. |
Der Ausdruck ‚BARWERT‘ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:
|
9. |
Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet
|
10. |
Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird. |
11. |
Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind. |
12. |
Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind. |
13. |
Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind. |
14. |
Der Ausdruck ‚KONTO VON GERINGEREM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015. |
15. |
Der Ausdruck ‚KONTO VON HOHEM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres. |
16. |
Der Ausdruck ‚NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind. |
17. |
Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENES KONTO‘ bedeutet eines der folgenden Konten:
|
D. MELDEPFLICHTIGES KONTO
1. |
Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGES KONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT eines Mitgliedstaats geführtes FINANZKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, ist/sind, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde. |
2. |
Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT. |
3. |
Der Ausdruck ‚PERSON EINES MITGLIEDSTAATS‘ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen Mitgliedstaats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. |
4. |
Der Ausdruck ‚TEILNEHMENDER STAAT‘ bedeutet für jeden Mitgliedstaat
|
5. |
Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bedeutet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist. |
6. |
Der Ausdruck ‚NFE‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist. |
7. |
Der Ausdruck ‚PASSIVER NFE‘ bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN Staats ist. |
8. |
Der Ausdruck ‚AKTIVER NFE‘ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
|
E. Sonstige Begriffsbestimmungen
1. |
Der Ausdruck ‚KONTOINHABER‘ bedeutet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieser Richtlinie, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER. |
2. |
Der Ausdruck ‚VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)‘ bedeutet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt. |
3. |
Der Ausdruck ‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. |
4. |
Ein RECHTSTRÄGER ist ein ‚VERBUNDENER RECHTSTRÄGER‘ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn i) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht, ii) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder iii) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS. |
5. |
Der Ausdruck ‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden). |
6. |
Der Ausdruck ‚BELEGE‘ umfasst folgende Dokumente:
Was BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck ‚standardisiertes Branchenkodierungssystem‘ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. |
ABSCHNITT IX
WIRKSAME UMSETZUNG
Gemäß Artikel 8 Absatz 3a dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben aufgeführten Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich
1. |
Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden; |
2. |
Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente; |
3. |
Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden; |
4. |
Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sowie |
5. |
wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften. |
ABSCHNITT X
UMSETZUNGSFRISTEN IN BEZUG AUF DIE MELDENDEN FINANZINSTITUTE MIT NIEDERLASSUNG IN ÖSTERREICH
Im Fall von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf ‚2016‘ und ‚2017‘ als Bezugnahmen auf ‚2017‘ bzw. ‚2018‘ zu verstehen.
Im Fall von BESTEHENDEN KONTEN, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich geführt werden, sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf den ‚31. Dezember 2015‘ als Bezugnahme auf den ‚31. Dezember 2016‘ zu verstehen.
ANHANG II
ERGÄNZENDE MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN
1. Änderung der Gegebenheiten
Eine ‚Änderung der Gegebenheiten‘ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.
Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.
2. Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.
3. Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS
Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat ‚ansässig‘, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats untersteht (d. h. der Mitgliedstaat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN an einen anderen Mitgliedstaat, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
es ist nach dem Recht des Mitgliedstaats eingetragen, |
b) |
es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat oder |
c) |
es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat. |
Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Mitgliedstaats, in dem er die FINANZKONTEN führt.
4. Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:
a) |
VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren); |
b) |
EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist); |
c) |
Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT; |
d) |
RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten. |
5. Trusts, die PASSIVE NFEs sind
Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership‚ähnlich‘, wenn sie in einem Mitgliedstaat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des breiten Geltungsbereichs des Begriffs ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.
6. Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS
Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat oder anderen Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.