Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 268 vom 24/09/1991 S. 0035 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0024
RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (91/494/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gefluegelfleisch fällt unter die Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Die Gefluegelzucht zählt zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten und stellt für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine Einkommensquelle dar. Die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten müssen durch die Festlegung von tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch beseitigt werden, damit eine rationelle Entwicklung dieses Sektors gewährleistet und die Produktivität durch Förderung des innergemeinschaftlichen Handels verbessert werden kann, um zur Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen. Um insbesondere den Gesundheitszustand des Gefluegels, von dem das zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmte Frischfleisch stammt, besser beurteilen zu können, sollte vorgeschrieben werden, daß das betreffende Gefluegel in der Gemeinschaft aufgezogen bzw. gemäß Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (4) eingeführt worden sein muß. Damit Tierseuchen nicht über Frischfleisch eingeschleppt werden, ist Fleisch aus einem Betrieb oder aus einem Gebiet, in dem entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften veterinärhygienische Sperrmaßnahmen gelten, oder aus einem mit Gefluegelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infizierten Gebiet vom innergemeinschaftlichen Handel auszuschließen. Es sollte dafür Sorge getragen werden, daß den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechendes frisches Gefluegelfleisch nicht gemäß der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/484/EWG (6), als genusstauglich gekennzeichnet wird. Dieses Fleisch kann jedoch anderweitig verwendet werden, wenn es zur Abtötung der Seuchenerreger behandelt und entsprechend gekennzeichnet worden ist. Für die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen und Folgemaßnahmen sowie für die einzuleitenden Schutzmaßnahmen sollten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (7) Anwendung finden. Ferner sollte die Möglichkeit von Kontrollen durch die Kommission gegeben sein. Damit sich der innergemeinschaftliche Handel harmonisch entwickelt, bedarf es einer gemeinschaftlichen Regelung für Einfuhren aus Drittländern. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern aufzustellen, aus denen frisches Gefluegelfleisch eingeführt werden darf; ferner ist die Vorlage eines Tiergesundheitszeugnisses zu verlangen. Die Veterinärsachverständigen der Kommission sollten beauftragt werden zu prüfen, ob die Gemeinschaftsregelung in den betreffenden Dittländern eingehalten wird. Die bei der Kontrolle von frischem Gefluegelfleisch anwendbaren allgemeinen Regeln und Grundsätze sollten zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der für die Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffenden Maßnahmen festgelegt werden. Es ist angezeigt, die Richtlinie 90/539/EWG zu ändern, um dem Inhalt der vorliegenden Richtlinie Rechnung zu tragen, insbesondere zur Sicherstellung einer Parallelität bezueglich des Zeitpunktes, an dem die Mitgliedstaaten den neuen Seuchenbestimmungen nachzukommen haben. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes zu überprüfen. Es ist ein Verfahren festzulegen, das im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten herbeiführt. Es erscheint angezeigt, für die Einführung harmonisierter Regeln in bezug auf die Newcastle-Krankheit eine gewisse Frist vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In dieser Richtlinie sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Artikel 2 Im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/539/EWG, insbesondere die Begriffsbestimmungen für Gefluegel. Ferner gilt als a) Fleisch: alle zum Verzehr für Menschen geeigneten Teile des Gefluegels; b) frisches Fleisch: Fleisch, einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch, das zum Zweck der Haltbarmachung nur mit Kälte behandelt worden ist. KAPITEL II Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel Artikel 3 A. Für die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel muß das frische Fleisch von Gefluegel stammen, das 1. sich seit dem Schlupf im Gebiet der Gemeinschaft befunden hat oder gemäß Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG aus Drittländern eingeführt worden ist. Ist das Gefluegelfleisch für Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten bestimmt, deren Status gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG anerkannt worden ist, so muß es bis zum 31. Dezember 1992 von Gefluegel stammen, das während dreissig Tagen vor der Schlachtung nicht mit einem abgeschwächten Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission, der sich auf einen Bericht über die Gefahren der Übertragung der Newcastle-Krankheit stützt, vor dem 1. Januar 1992 mit qualifizierter Mehrheit die ab dem 1. Januar 1993 geltende Regelung fest; 2. aus einem Betrieb kommt, - auf den keine tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gegen eine Gefluegelkrankheit angewandt werden, - der nicht in einem wegen Gefluegelinfluenza oder Newcastle-Krankheit zur Seuchenzone erklärten Gebiet gelegen ist; 3. bei seiner Verbringung zum Schlachthof nicht mit Gefluegel in Berührung gekommen ist, die von Gefluegelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit befallen sind; die Beförderung durch ein wegen Gefluegelinfluenza oder Newcastle-Krankheit zur Seuchenzone erklärtes Gebiet ist unzulässig, es sei denn, daß sie über die grossen Fernverkehrsstrassen oder Eisenbahnstrecken erfolgt; 4. in Schlachthöfen geschlachtet wurde, in denen zum Zeitpunkt der Schlachtung kein Fall von Gefluegelinfluenza oder von Newcastle-Krankheit festgestellt worden ist. Frisches Fleisch, bei dem der Verdacht besteht, daß es bei der Schlachtung, der Zerlegung, der Lagerung oder der Beförderung kontaminiert worden ist, muß aus dem Handel gezogen werden; 5. gemäß den Artikeln 4 und 5 gekennzeichnet ist; 6. von der Genusstauglichkeitsbescheinigung des Anhangs IV der Richtlinie 71/118/EWG in der gemäß dem Anhang zu der vorliegenden Richtlinie ergänzten Form begleitet wird. B. Dieses Kapitel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Fleisch, - das im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt wird; - das in Kleinsendungen an Privatpersonen eingeht, sofern diesen Sendungen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen; - das zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzueberschreitenden Verkehr mitgeführt wird. Artikel 4 Das unter diese Richtlinie fallende frische Gefluegelfleisch muß gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 71/118/EWG als genusstauglich gekennzeichnet sein, sofern es den Anforderungen des Artikels 3 Buchstabe A der vorliegenden Richtlinie genügt und von Tieren stammt, die unter den in der Richtlinie 71/118/EWG vorgeschriebenen Hygienebedingungen geschlachtet wurden. Artikel 5 (1) Frisches Gefluegelfleisch, das den Bestimmungen des Artikels 3 Buchstabe A Nummern 2 und 3 und Nummer 4 Unterabsatz 1 nicht genügt, darf abweichend von Artikel 4 gleichwohl gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 71/118/EWG gekennzeichnet werden, wenn es nicht für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch bestimmt ist und die in der genannten Bestimmung vorgesehene Kennzeichnung unverzueglich a) so übermalt wird, daß die in Anhang I Kapitel X Nummer 44.1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 71/118/EWG festgelegte Genusstauglichkeitskennzeichnung von einem schräggestellten rechtwinklig angeordneten Kreuz, dessen Achsen sich in der Stempelmitte überschneiden, überdeckt wird und die Stempelangaben lesbar bleiben, oder b) durch eine besondere Einzelkennzeichnung ersetzt wird, die aus der gemäß Buchstabe a) übermalten Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel X Nummer 44.1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 71/118/EWG besteht. Für den Besitz und die Verwendung der Kennzeichnungsinstrumente gilt Anhang I Kapitel X Nummer 43 der Richtlinie 71/118/EWG entsprechend. (2) Das in Absatz 1 genannte Fleisch muß gesondert bzw. darf nicht zur gleichen Zeit wie das für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch bestimmte Gefluegelfleisch gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden und ist so zu verwenden, daß es nicht in Erzeugnisse auf Fleischgrundlage gelangt, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, es sei denn, daß es gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG, behandelt wurde. Artikel 6 Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG gelten insbesondere für die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen und Folgemaßnahmen sowie für die einzuleitenden Schutzmaßnahmen. Artikel 7 Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie notwendig ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Vorschriften festgelegt, die für die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen gelten. KAPITEL III Vorschriften für die Einfuhr aus Drittländern Artikel 8 (1) Für die Einfuhr in die Gemeinschaft muß frisches Gefluegelfleisch den Anforderungen der Artikel 9 bis 12 genügen. (2) Dieses Kapitel gilt jedoch nicht für a) Fleisch, das im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt wird, sofern die beförderte Menge 1 kg pro Person nicht überschreitet und sofern das Fleisch aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammt, das in der nach Artikel 9 erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht gemäß Artikel 14 verboten ist; b) Fleisch, das in Kleinsendungen an Privatpersonen eingeht, sofern diesen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, die versandte Menge 1 kg nicht überschreitet und das Fleisch aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammt, das in der nach Artikel 9 erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht gemäß Artikel 14 verboten ist; c) Fleisch, das zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzueberschreitenden Verkehr mitgeführt wird. Wird dieses Fleisch oder Küchenabfall davon ausgeladen, so muß es unschädlich beseitigt werden. Von der Beseitigung kann jedoch abgesehen werden, wenn das Fleisch - unmittelbar oder nach vorübergehender Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung - von einem Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen wird. Artikel 9 (1) Das frische Gefluegelfleisch muß aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder ergänzt werden. (2) Bei der Entscheidung, ob ein Drittland oder ein Teil eines Drittlandes in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden kann, wird besondere folgendes berücksichtigt: a) einerseits der Gesundheitszustand des Gefluegels, der anderen Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, insbesondere in bezug auf exotische Tierkrankheiten, und andererseits die Umwelthygiene dieses Landes, da diese beiden Faktoren die Volks- und Tiergesundheit in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten; b) die Regelmässigkeit und die Schnelligkeit der Informationsübermittlung dieses Landes in bezug auf das Bestehen ansteckender Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere Krankheiten der A- bzw. B-Liste des Internationalen Tierseuchenamtes; c) die Vorschriften dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten; d) die Struktur und die Befugnisse der Veterinärdienststellen dieses Landes; e) die Organisation und Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten; f) die Vorschriften dieses Landes hinsichtlich der Verwendung verbotener Stoffe, insbesondere in bezug auf ihr Verbot oder ihre Zulassung, ihre Verteilung, Vermarktung sowie ihre Verwaltungs- und Kontrollregeln; g) die Garantien, die die Drittländer hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie bieten können. (3) Die in Absatz 1 genannte Liste und alle etwaigen Änderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 10 (1) Das frische Gefluegelfleisch muß aus Ländern stammen, die frei von Gefluegelinfluenza und von der Newcastle-Krankheit sind. (2) Die allgemeinen Kriterien für die Einstufung der Drittländer als frei von den in Absatz 1 genannten Seuchen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt. Diese Kriterien dürfen auf keinen Fall weniger streng sein als die, die für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 90/539/EWG gelten. (3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 beschließen, daß Absatz 1 nur für einen Teil eines Drittlandes gilt. Artikel 11 (1) Das frische Gefluegelfleisch muß a) den nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen entsprechen. Diese können je nach Tierart unterschiedlich sein; b) von Beständen stammen, die sich vor dem Versand während eines nach dem Verfahren des Artikels 17 festzulegenden Zeitraums ohne Unterbrechung in dem Drittland oder dem Teil des Drittlandes befunden haben. (2) Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge der Richtlinie 90/539/EWG. Nach dem Verfahren des Artikels 18 können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet. Artikel 12 (1) Das frische Gefluegelfleisch muß von einer Bescheinigung begleitet sein, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgestellt wurde. Die Bescheinigung muß a) am Tag des Verladens zwecks Versand nach dem Bestimmungsland ausgestellt sein; b) in der oder den Amtssprachen des Versandlandes und des Bestimmungslandes sowie in einer der Amtssprachen des Landes abgefasst sein, in dem die Einfuhrkontrolle stattfindet; c) die Sendung im Original begleiten; d) bestätigen, daß das frische Fleisch den Bedingungen dieser Richtlinie und den entsprechenden Durchführungsvorschriften für die Einfuhr aus Drittländern entspricht; e) aus einem einzigen Blatt bestehen; f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. (2) Die Bescheinigung muß dem nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegten Muster entsprechen. Artikel 13 Veterinärsachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten führen Kontrollen an Ort und Stelle durch, um sich von der ordnungsgemässen Anwendung aller Vorschriften dieser Richtlinie zu überzeugen. Die mit den Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt. Die Kontrollen werden im Auftrag und auf Kosten der Gemeinschaft durchgeführt. Die Häufigkeit und die Einzelheiten dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. Artikel 14 (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil des Drittlandes auf frisches Gefluegelfleisch bestimmter Tierarten zu beschränken. (2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, nach der Einfuhr alle erforderlichen Veterinärmaßnahmen anzuwenden. Artikel 15 Hinsichtlich der Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen in den Drittländern und für die Kontrollen bei der Einfuhr von Gefluegelfleisch aus Drittländern sowie hinsichtlich der anzuwendenden Schutzmaßnahmen gilt die Richtlinie 90/675/EWG (9). Artikel 16 (1) Bis zum Beginn der Anwendung der für die Einfuhren von Gefluegelfleisch aus Drittländern geltenden gemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften wenden die Mitgliedstaaten bei diesen Einfuhren Vorschriften an, die nicht günstiger sein dürfen als diejenigen, die gemäß der Richtlinie 71/118/EWG für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten, und unterwerfen den Handel mit Gefluegelfleisch den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Auflagen. (2) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften können Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission in den Drittländern Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die mit den Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt. Diese Kontrollen werden im Auftrag und auf Kosten der Gemeinschaft durchgeführt. Jedoch sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, in Drittländern bei Betrieben, die nicht nach dem Gemeinschaftsverfahren kontrolliert worden sind, weiterhin Kontrollen nach innerstaatlichen Regeln durchzuführen. Eine Liste der Betriebe, die den Anforderungen des Anhangs I zur Richtlinie 71/118/EWG entsprechen, wird nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellt. (3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung, die die Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr begleitet, sowie die Form und die Art der Kennzeichnung der Genusstauglichkeit müssen einem nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegten Muster entsprechen. KAPITEL IV Gemeinsame Vorschriften Artikel 17 Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so berät der durch den Beschluß 68/361/EWG (²) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß nach dem Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 71/118/EWG. Artikel 18 Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so berät der durch den Beschluß 68/361/EWG eingesetzte Ständige Veterinärausschuß nach dem Verfahren des Artikels 12a der Richtlinie 71/118/EWG. Artikel 19 (1) Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG wird durch folgende Angabe ergänzt: "Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35)". (2) Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert: a) Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Status der Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten hinsichtlich der Newcastle-Krankheit wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 bestimmt." b) In Artikel 36 wird das Datum "1. Januar 1992" durch "1. Mai 1992" ersetzt. Artikel 20 Im Rahmen der Vorschläge zur Vollendung des Binnenmarktes überprüft der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, diese Richtlinie vor dem 31. Dezember 1992. Artikel 21 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 22 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident R. STEICHEN (1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 72.(2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991.(3) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 12.(4) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.(5) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.(6) ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 45.(7) ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1989, S. 13.(8) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.(9) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.(10) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23. ANHANG Änderungen an der Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang IV der Richtlinie 71/118/EWG 1. Die Überschrift wird wie folgt ergänzt: "TIERSEUCHENRECHTLICHE UND GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG". 2. Abschnitt IV erhält folgende Fassung: "IV. Bescheinigung Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes: a) Das vorstehend bezeichnete Gefluegelfleisch (¹) entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/494/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern und ferner, wenn es für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt ist, die als frei von der Newcastle-Krankheit anerkannt sind, den Anforderungen des Artikels 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie; b) - das vorstehend bezeichnete Gefluegelfleisch (%), - die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches (%) ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß - das Gefluegelfleisch von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind (%); - das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist (%); c) das Gefluegelfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden; d) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 71/118/EWG genannten hygienischen Anforderungen." 3. Fußnote 1 erhält folgende Fassung: "(1) Frisches Gefluegelfleisch: frisches Fleisch von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern, die als Haustiere gehalten werden, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen ist."