Richtlinie 79/109/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG betreffend Brucellose
Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1979 S. 0020 - 0023
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0118
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0118
**** ( 1 ) ABL . NR . C 266 VOM 7 . 11 . 1977 , S . 45 . ( 2 ) ABL . NR . C 18 VOM 23 . 1 . 1978 , S . 35 . ( 3 ) ABL . NR . 121 VOM 29 . 7 . 1964 , S . 1977/64 . ( 4 ) ABL . NR . L 26 VOM 31 . 1 . 1977 , S . 81 . RICHTLINIE DES RATES VOM 24 . JANUAR 1979 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 64/432/EWG BETREFFEND BRUCELLOSE ( 79/109/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 100 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER RICHTLINIE DES RATES 64/432/EWG VOM 26 . JUNI 1964 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE DES RATES 77/98/EWG ( 4 ), WERDEN GEMEINSAME NORMEN FÜR MASSNAHMEN ZUR BRUCELLOSEBEKÄMPFUNG FESTGELEGT , DIE BEI FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR BESTIMMTEN TIEREN ANZUWENDEN SIND . IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN GELTEN ABWEICHEND IMMER NOCH GLEICHWERTIGE MASSNAHMEN ZUR DIAGNOSE UND BEKÄMPFUNG VON RINDERBRUCELLOSE . DAMIT DER FREIE HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN , MÜSSEN DIE TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 64/432/EWG , DIE DIE BRUCELLOSE BETREFFEN , DER LAGE ENTSPRECHEND ABGEÄNDERT WERDEN . NEUE WISSENSCHAFTLICHE ERKENNTNISSE UND DIE TECHNISCHE ENTWICKLUNG BEI DIAGNOSE UND BEKÄMPFUNG DER RINDERBRUCELLOSE LASSEN EINE ANPASSUNG DER BESTEHENDEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN AUF DIESEM GEBIET NOTWENDIG ERSCHEINEN - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 64/432/EWG WIRD FOLGENDER BUCHSTABE EINGEFÜGT : " O ) GEBIET : TEIL DES HOHEITSGEBIETS EINES MITGLIEDSTAATS MIT EINER MINDESTFLÄCHE VON 2 000 KM2 , DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN ÜBERWACHT WIRD UND DER MINDESTENS EINEN DER FOLGENDEN VERWALTUNGSBEZIRKE EINSCHLIESST : - IN BELGIEN : PROVINCE/PROVINCIE , - IN DEUTSCHLAND : REGIERUNGSBEZIRK , - IN DÄNEMARK : AMT ODER INSEL , - IN FRANKREICH : DEPARTEMENT , - IN ITALIEN : PROVINCIA , - IN LUXEMBURG : - , - IN DEN NIEDERLANDEN : PROVINCIE , - IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH : - ENGLAND , WALES UND NORDIRLAND : COUNTY , - SCHOTTLAND : DISTRICT ODER ISLAND AREA , - IN IRLAND : COUNTY . " ARTIKEL 2 IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 64/432/EWG WIRD FOLGENDER ABSATZ EINGEFÜGT : " ( 13 ) ABWEICHEND VON ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 1 BUCHSTABE C ) ZIFFER II ) KANN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 BESCHLOSSEN WERDEN , DASS IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM AUS MEHREREN ZUSAMMENHÄNGENDEN GEBIETEN BESTEHENDEN TEIL EINES MITGLIEDSTAATS , IN DEM 99,8 % DER RINDERBESTÄNDE MINDESTENS 10 JAHRE LANG AMTLICH ANERKANNT BRUCELLOSEFREI ( IM SINNE DES ARTIKELS 2 BUCHSTABE E )) GEWESEN SIND UND IN DEM WENIGSTENS 3 JAHRE LANG KEIN ABORTUS AUFGRUND EINER BRUCELLA-INFEKTION FESTGESTELLT WORDEN IST , DIE KONTROLLEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG DIESES STATUS IN BESTIMMTEN GEBIETEN UND IN BESTIMMTER WEISE DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN ; DIE GEBIETE UND DIE DURCHFÜHRUNGSWEISE SIND EBENFALLS NACH DEM GENANNTEN VERFAHREN FESTZULEGEN . IST EINE DER IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN NICHT MEHR GEGEBEN , SO UNTERBREITET DIE KOMMISSION - NACHDEM SIE SICH EIN BILD VON DEN UMSTÄNDEN GEMACHT HAT , UNTER DENEN DIE BRUCELLOSE WIEDER AUFGETRETEN IST DEM STÄNDIGEN VETERINÄRAUSSCHUSS EINEN VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS ZUR ANNULLIERUNG DES AUSNAHMEBESCHLUSSES , DER GEGENÜBER DIESEM MITGLIEDSTAAT ODER DEM AUS MEHREREN ZUSAMMENHÄNGENDEN GEBIETEN BESTEHENDEN TEIL DIESES MITGLIEDSTAATS GEFASST WORDEN IST . NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 KANN FERNER BESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE IN ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 1 BUCHSTABE C ) ZIFFER III ) VORGESEHENE REGELUNG AUCH IN EINEM AUS MEHREREN ZUSAMMENHÄNGENDEN GEBIETEN BESTEHENDEN TEIL EINES MITGLIEDSTAATS ANGEWENDET WERDEN KANN . " ARTIKEL 3 ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 1 BUCHSTABE C ) ZIFFER I ) RICHTLINIE 64/432/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " I ) BEI ZWEI ABSTÄNDEN VON WENIGSTENS 3 UND HÖCHSTENS 12 MONATEN GEMÄSS ANLAGE C AMTLICH DURCHGEFÜHRTEN BLUTSERUM-AGGLUTINATIONEN EINEN TITER VON WENIGER ALS 30 IE/ML AUFGEWIESEN HABEN ; DABEI - KANN DIE ERSTE BLUTSERUM-AGGLUTINATION DURCH DREI IM ABSTAND VON DREI MONATEN DURCHGEFÜHRTE KANNENMILCH-RINGTESTS UNTER DER VORAUSSETZUNG ERSETZT WERDEN , DASS DIE ZWEITE BLUTSERUM-AGGLUTINATION FRÜHESTENS 6 WOCHEN NACH DEM DRITTEN KANNENMILCH-RINGTEST DURCHGEFÜHRT WIRD ; - KANN DIE UNTER DEM ERSTEN GEDANKENSTRICH VORGESEHENE ERSTE BLUTSERUM-AGGLUTINATION DURCH EINEN GEMÄSS ANLAGE C BUCHSTABE D DURCHGEFÜHRTEN GEPUFFERTEN BRUCELLA-ANTIGEN-TEST ERSETZT WERDEN ; " . ARTIKEL 4 IN ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 1 BUCHSTABE D ) DER RICHTLINIE 64/432/EWG WERDEN ZU BEGINN DER ZIFFER I ) NACH DEN WORTEN " IN EINEM MITGLIEDSTAAT " DIE WORTE " ODER IN EINEM AUS MEHREREN ZUSAMMENHÄNGENDEN GEBIETEN BESTEHENDEN TEIL EINES MITGLIEDSTAATS " EINGEFÜGT . ARTIKEL 5 IN ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 1 BUCHSTABE C ) DER RICHTLINIE 64/432/EWG WIRD DIE ZIFFER II ) DURCH DIE FOLGENDEN ZIFFERN ERSETZT : " II ) JÄHRLICH AUF BRUCELLOSEFREIHEIT DURCH DREI IM ABSTAND VON MINDESTENS DREI MONATEN DURCHGEFÜHRTE KANNENMILCH-RINGTESTS ODER DURCH ZWEI KANNENMILCH-RINGTESTS IM ABSTAND VON MINDESTENS DREI MONATEN UND EINEN SEROLOGISCHEN TEST ( BLUTSERUM-AGGLUTINATION ODER GEPUFFERTER BRUCELLA-ANTIGEN-TEST ODER BLUTPLASMA-AGGLUTINATION ODER BLUTPLASMA-MILCHRINGTEST ) IM ABSTAND VON MINDESTENS SECHS WOCHEN NACH DEM ZWEITEN KANNENMILCH-RINGTEST ÜBERPRÜFT WERDEN . WENN KANNENMILCH-RINGTESTS NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN , SO SIND JÄHRLICH ZWEI SEROLOGISCHE TESTS ( BLUTSERUM-AGGLUTINATION ODER GEPUFFERTER BRUCELLA-ANTIGEN-TEST ODER BLUTPLASMA-AGGLUTINATION ODER BLUTPLASMA-MILCHRINGTEST ) IN ABSTÄNDEN VON MINDESTENS DREI UND HÖCHSTENS SECHS MONATEN VORZUNEHMEN . WENN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER EINEM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS , IN DEM AUF SÄMTLICHE RINDERBESTÄNDE AMTLICHE BRUCELLOSEBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN ANGEWANDT WERDEN , DER ANTEIL DER MIT BRUCELLOSE INFIZIERTEN RINDERBESTÄNDE 1 % NICHT ÜBERSTEIGT , GENÜGEN JÄHRLICH ZWEI KANNENMILCH-RINGTESTS IM ABSTAND VON MINDESTENS DREI MONATEN ODER EIN SEROLOGISCHER TEST ( BLUTSERUM-AGGLUTINATION ODER GEPUFFERTER BRUCELLA-ANTIGEN-TEST ODER BLUTPLASMA-AGGLUTINATION ODER BLUTPLASMA-MILCHRINGTEST ). III ) VON DEN ERFORDERNISSEN DER UNTER ZIFFER II ) VORGESEHENEN JÄHRLICHEN UNTERSUCHUNG AUF BRUCELLOSEFREIHEIT KANN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ABGESEHEN WERDEN , IN DEM SEIT MINDESTENS VIER JAHREN MINDESTENS 99,8 % DES RINDERBESTANDS AMTLICH ALS BRUCELLOSEFREI ANERKANNT SIND . IN DIESEM FALL KANN DAS UNTERSUCHUNGSINTERVALL AUF ZWEI JAHRE AUSGEDEHNT WERDEN UND SIND DIE UNTERSUCHUNGEN MIT EINEM DER UNTER ZIFFER II ) GENANNTEN SEROLOGISCHEN TESTS DURCHZUFÜHREN ; " . ARTIKEL 6 ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 2 BUCHSTABE B ) DER RICHTLINIE 64/432/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " B ) ALLE ODER EIN TEIL DER WEIBLICHEN RINDER - IM ALTER VON HÖCHSTENS 6 MONATEN MIT DEM LEBENDIMPFSTOFF BUCK 19 ODER MIT ANDEREN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 ZUGELASSENEN IMPFSTOFFEN , - IM ALTER VON HÖCHSTENS 15 MONATEN MIT ABGETÖTETEM , MIT EINEM HILFSMITTEL VERSEHENEN 45/20-IMPFSTOFF , DER ÜBERWACHT UND AMTLICH ANERKANNT WIRD , SCHUTZGEIMPFT WORDEN SIND ; " . ARTIKEL 7 ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 2 BUCHSTABE C ) DER RICHTLINIE 64/432/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " C ) ALLE RINDER DIE UNTER NUMMER 1 BUCHSTABEN B ) UND C ) GENANNTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN ; WENIGER ALS 30 MONATEN ALTE RINDER , DIE MIT DEM LEBENDIMPFSTOFF BUCK 19 GEIMPFT WORDEN SIND , DÜRFEN ALLERDINGS BEI EINER BLUTSERUM-AGGLUTINATION EINEN BRUCELLOSETITER VON 30 IE/ML ODER MEHR , JEDOCH VON WENIGER ALS 80 IE/ML AUFWEISEN , WENN SIE BEI DER KOMPLEMENTBINDUNGSREAKTION - EINEN TITER VON WENIGER ALS 30 EWG-EINHEITEN BEI WEIBLICHEN , VOR WENIGER ALS 12 MONATEN SCHUTZGEIMPFTEN TIEREN , - EINEN TITER VON WENIGER ALS 20 EWG-EINHEITEN IN ALLEN ANDEREN FÄLLEN AUFWEISEN . DIE UNTER NUMMER 1 BUCHSTABE C ) ZIFFER I ) ERSTER GEDANKENSTRICH VORGESEHENEN BLUTSERUM-AGGLUTINATIONEN KÖNNEN DURCH GEPUFFERTE BRUCELLA-ANTIGEN-TESTS NACH ANLAGE C BUCHSTABE D ERSETZT WERDEN . " ARTIKEL 8 IN ANLAGE A ABSCHNITT II BUCHSTABE A NUMMER 2 BUCHSTABE D ) ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 64/432/EWG SIND ZWISCHEN DEN WORTEN " UM " UND " GEIMPFTE " FOLGENDE WORTE EINZUFÜGEN : " MIT DEM LEBENDIMPFSTOFF BUCK 19 " . ARTIKEL 9 DER ANLAGE C DER RICHTLINIE 64/432/EWG WERDEN FOLGENDE ABSCHNITTE HINZUGEFÜGT : " D . GEPUFFERTER BRUCELLA-ANTIGEN-TEST DER GEPUFFERTE BRUCELLA-ANTIGEN-TEST IST NACH EINEM DER NACHSTEHEND BESCHRIEBENEN VERFAHREN AUSZUFÜHREN : A . MANÜLLER TEST 1 . ALS STANDARDSERUM IST DAS VOM CENTRAL VETERINARY LABORATORY IN WEYBRIDGE , SURREY , ENGLAND , GELIEFERTE ZWEITE INTERNATIONALE ANTI-BRUCELLA-ABORTUS-STANDARDSERUM ZU VERWENDEN . 2 . DAS ANTIGEN IST OHNE BEZUG AUF DIE ZELLKONZENTRATION HERZUSTELLEN , DOCH IST SEINE SENSITIVITÄT IM VERHÄLTNIS ZUM ZWEITEN INTERNATIONALEN ANTI-BRUCELLA-ABORTUS STANDARDSERUM SO ZU NORMEN , DASS ES BEI EINER SERUMVERDÜNNUNG VON 1 : 47,5 UND BEI EINER VERDÜNNUNG VON 1 : 55 REAGIERT . 3 . DAS ANTIGEN IST IN EINEM GEPUFFERTEN BRUCELLA-ANTIGEN-VERDÜNNUNGSMITTEL BEI PH 3,65 MEHR ODER WENIGER 0,5 ZU SUSPENDIEREN UND DARF MIT ROSE-BENGAL-FARBSTOFF GEFÄRBT SEIN . 4 . ZUR HERSTELLUNG DES ANTIGENS IST DER WEYBRIDGE-STAMM NR . 99 ODER USDA 1119 ODER IRGENDEIN ANDERER STAMM MIT GLEICHWERTIGER SENSITIVITÄT ZU VERWENDEN . 5 . DER FÜR DAS HALTEN DES STAMMES IM LABOR UND FÜR DIE HERSTELLUNG DES ANTIGENS ZU VERWENDENDE NÄHRBODEN MUSS SO BESCHAFFEN SEIN , DASS EINE BAKTERIELLE AUFSPALTUNG ( S - R ) NICHT GEFÖRDERT WIRD ; ES SOLLTEN KARTOFFELAGAR ODER VERFAHREN MIT DAUERKULTUREN ANGEWANDT WERDEN . 6 . DAS ANTIGEN IST GEGEN 8 TROCKENGEFRORENE , ALS POSITIV BZW . NEGATIV BEKANNTE SEREN ZU TESTEN . 7 . DIE ÜBERWACHUNG UND AMTLICHE KONTROLLE DES STANDARDSERUMS UND -ANTIGENS ERFOLGT DURCH DIE IN ANLAGE C ABSCHNITT A NUMMER 9 AUFGEFÜHRTEN AMTLICHEN INSTITUTE . 8 . DAS ANTIGEN IST GEBRAUCHSFERTIG ZU LIEFERN . 9 . DER GEPUFFERTE BRUCELLA-ANTIGEN-TEST WIRD WIE FOLGT AUSGEFÜHRT : A ) EIN TROPFEN ( 0,03 ML ) DES ANTIGENS WIRD NEBEN EINEN TROPFEN ( 0,03 ML ) SERUM AUF EINE WEISSE PLATTE GESETZT . B ) DIE TROPFEN WERDEN MIT EINEM STÄBCHEN ERST IN GERADER LINIE , DANN IN FORM EINES KREISES VON ETWA 10 BIS 12 MM DURCHMESSER VERMISCHT . C ) DIE PLATTE WIRD VIER MINUTEN LANG HIN- UND HERGESCHWENKT ( ETWA DREISSIGMAL JE MINUTE ). D ) DER TEST IST BEI GUTER BELEUCHTUNG ABZULESEN . KEINERLEI ANZEICHEN VON AGGLUTINATION GELTEN ALS NEGATIV ; JEGLICHE AGGLUTINATION GILT ALS POSITIV , AUSSER WENN AN DEN RÄNDERN EINE STARKE TROCKNUNG FESTZUSTELLEN IST . B . AUTOMATISIERTER TEST DAS VERFAHREN MUSS MINDESTENS SO EMPFINDLICHE UND GENAUE ERGEBNISSE ERBRINGEN WIE DER MANÜLLE TEST . E . BLUTPLASMA-MILCHRINGTEST A . GEWINNUNG DES BLUTPLASMAS DIE RÖHRCHEN MIT DEM UNTER ZUSATZ VON EDTA GERINNUNGSUNFÄHIG GEMACHTEN BLUT WERDEN 3 MINUTEN/3 000 UPM ZENTRIFUGIERT UND DANACH ZUR STABILISIERUNG DES PLASMAS 12 BIS 24 STUNDEN BEI 37 * C AUFBEWAHRT . B . DIAGNOSTISCHER ANSATZ 0,2 ML STABILISIERTES PLASMA WERDEN IN EIN RÖHRCHEN MIT 1 ML ROHMILCH GEGEBEN . NACH DURCHMISCHUNG WIRD EIN TROPFEN ( 0,05 ML ) ABR-ANTIGEN ZUGEFÜGT UND ERNEUT DURCHGEMISCHT . DAS ANTIGEN WIRD GENORMT NACH EINEM STANDARDANTIGEN , DAS VON DEM IN ABSCHNITT A NUMMER 9 BUCHSTABE A ) GENANNTEN INSTITUT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD . NACH 45 MINUTEN BEBRÜTUNG BEI 37 * C ABLESUNG INNERHALB VON 15 MINUTEN . DER TEST GILT ALS POSITIV , WENN DER MILCHRING GLEICH WIE ODER STÄRKER ALS DIE MILCHSÄULE GEFÄRBT IST . F . BLUTPLASMA-AGGLUTINATION DAS GEMÄSS ABSCHNITT E BUCHSTABE A GEWONNENE BLUTPLASMA KANN OHNE THERMISCHE STABILISIERUNG UNMITTELBAR NACH DEM ZENTRIFUGIEREN VERWENDET WERDEN . 0,05 ML PLASMA WERDEN MIT 1ML ANTIGEN FÜR DIE SERUMAGGLUTINATION ( 50 %IG ) VERMISCHT ( DAS ENTSPRICHT DER VERDÜNNUNGSSTUFE 1 : 20 BEI DER BLUTSERUM-AGGLUTINATION ), ABLESUNG NACH 18 BIS 24 STUNDEN BEBRÜTUNG BEI 37 * C . ALS POSITIV GILT * 50 % AGGLUTINATION . " ARTIKEL 10 DIE MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , UM DIESER RICHTLINIE ZUM 1 . APRIL 1979 NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 11 DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . JANUAR 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . FRANCOIS-PONCET