Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/3119 |
18.12.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/3119 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2024
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/110 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in Frankreich und Italien sowie zur Aufnahme der italienischen Region Sizilien in die Liste der Zonen, für die Sofortmaßnahmen gelten, im Anhang des Beschlusses
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8783)
(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 als Seuche und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) als Seuche der Kategorien D und E gelistet. |
(2) |
Diese Seuche tritt in der Union zwar kaum auf, seit September 2014 werden jedoch Fälle in der italienischen Region Kalabrien und seit 2022 im französischen überseeischen Departement Réunion festgestellt. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 der Kommission (3) sind derzeit bestimmte Sofortmaßnahmen im Bereich der Tiergesundheit im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in Italien und Frankreich festgelegt und in dessen Anhang sind Kalabrien sowie die Insel Réunion als Zonen gelistet, für die diese Sofortmaßnahmen gelten. |
(3) |
Sowohl Italien als auch Frankreich haben der Kommission kürzlich neue Fälle eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in Kalabrien bzw. auf der Insel Réunion gemeldet. Darüber hinaus hat Italien der Kommission kürzlich mehrere neue Fälle eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in der Region Sizilien gemeldet; diese Region ist im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses nicht als Zone gelistet, für die Sofortmaßnahmen gelten. |
(4) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden sowie die Ausbreitung des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in andere Zonen der Union zu verhindern, sollte die Region Sizilien in die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/110 enthaltene Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden, für die Sofortmaßnahmen aufgrund des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer gelten. |
(5) |
Darüber hinaus gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 bis zum 31. Dezember 2024. Angesichts der anhaltenden Schwierigkeiten, mit denen die Mitgliedstaaten seit einigen Jahren bei der Tilgung des Kleinen Bienenbeutenkäfers in den betroffenen Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Geltungsdauer der im genannten Durchführungsbeschluss festgelegten Sofortmaßnahmen verlängert werden. Demzufolge sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 dahin gehend geändert werden, dass er bis zum 31. Dezember 2026 gilt. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026.“ |
2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 2024
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597 (ABl. L 13 vom 16.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/110/oj).
ANHANG
Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, für die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 gelten
Mitgliedstaat |
Zonen, für die Sofortmaßnahmen gelten |
Frankreich |
Departement La Réunion |
Italien |
Region Kalabrien: gesamte Region Region Sizilien: gesamte Region |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3119/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)