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Document E2014C0020

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 20/14/COL vom 29. Januar 2014 über die zweiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

ABl. L 179 vom 19.6.2014, p. 77–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/20(2)/oj

19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/77


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 20/14/COL

vom 29. Januar 2014

über die zweiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für den Schiffbau (3) ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen. (4)

Das Kapitel entsprach den Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft über Beihilfen für den Schiffbau (5), die ebenfalls am 31. Dezember 2013 ausgelaufen sind (6).

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) veröffentlichte am 6. Dezember 2013 eine Mitteilung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau bis zum 30. Juni 2014 (7).

Wie in Nummer 10 dieser Rahmenbestimmungen dargelegt, beabsichtigt die Kommission, die Bestimmungen über Innovationsbeihilfen für den Schiffbau in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zu übernehmen und die Regionalbeihilfen für den Schiffbau in die Leitlinien für Regionalbeihilfen zu integrieren.

Die Kommission erließ am 19. Juni 2013 die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“). Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) erließ ebenfalls neue Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020. Die neuen Leitlinien treten in beiden Fällen jedoch erst am 1. Juli 2014 in Kraft.

Ferner überprüft die Kommission derzeit den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Wann der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation verabschiedet werden wird, steht noch nicht fest, doch strebt die Kommission eine Verabschiedung spätestens am 30. Juni 2014 an.

Da die Überwachungsbehörde, wie in Nummer 10 ihrer Leitlinien für den Schiffbau dargelegt, ebenfalls beabsichtigt, allgemeine horizontale Vorschriften auf den Schiffbau auszuweiten, und um die einheitliche Anwendung der Beihilfevorschriften im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherzustellen, sollte das derzeitige Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für den Schiffbau verlängert werden.

Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erste Satz in Nummer 35 des Kapitels der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen für den Schiffbau erhält folgende Fassung:

„(35)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien niedergelegten Grundsätze bis zum 30. Juni 2014 anwenden.“

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2014.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Frank BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Im Folgenden „EWR-Abkommen“.

(2)  Im Folgenden „Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen“.

(3)  ABl. L 31 vom 31.1.2013, S. 77. EWR-Beilage Nr. 7 vom 31.1.2013, S. 1.

(4)  Siehe Nummer 35 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen für den Schiffbau.

(5)  ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 9.

(6)  Siehe Nummer 35 der Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft über Beihilfen für den Schiffbau.

(7)  ABl. C 357 vom 6.12.2013, S. 1.


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