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Document 32008D0974

Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

ABl. L 345 vom 23.12.2008, p. 91–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/974/oj

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/91


BESCHLUSS 2008/974/GASP DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Europäischen Union (EU) wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in den Kapiteln II und III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, etwa indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung des multilateralen Systems der Nichtverbreitung und zu multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen führen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen (nachstehend „der Kodex“ oder „HCoC“ genannt) ist ein integraler Bestandteil dieses Systems, mit dem die Ausbreitung ballistischer Raketensysteme, die als Träger für Massenvernichtungswaffen fungieren können, und verwandter Technologien verhindert und eingedämmt werden soll.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen. In dem Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem dazu aufgerufen, dass die Unterzeichnung des Kodex durch möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen, gefördert wird sowie dass der Kodex – vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen – weiter entwickelt und umgesetzt werden, und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen VN-System der Nichtverbreitung gefördert wird.

(4)

Der Rat ist am 23. Mai 2007 übereingekommen, Maßnahmen zur Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex und der Einhaltung seiner Grundsätze zu ergreifen. Zu diesem Zweck wurde am Rande der Jahresversammlung 2007 der Unterzeichnerstaaten des Kodex, an der diejenigen Staaten, die wesentliche Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen – auch jene, die den Kodex nicht unterzeichnet haben – teilnahmen, ein Workshop ausgerichtet. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der EU, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Dieser Beschluss sollte zu diesem Prozess beitragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Um die dauerhafte und praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicher zu stellen, unterstützt die Europäische Union die Tätigkeiten der Unterzeichnerstaaten des Kodex und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:

a)

Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, und insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen;

b)

Unterstützung der Umsetzung des Kodex;

c)

Förderung der weiteren Verbesserung des Kodex.

(2)   In diesem Zusammenhang betreffen die von der Europäischen Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Aktivitäten:

a)

Bereitstellung von Mitteln für eine gezielte Einbeziehung von Drittstaaten, beispielsweise in Form eines Workshops, um neue Unterzeichnerstaaten für den Kodex in der Region zu gewinnen, in der die Zahl der Unterzeichnerstaaten am niedrigsten ist;

b)

Bereitstellung finanzieller und technischer Mittel zur Erleichterung einerseits des Informationsaustauschs zwischen den Unterzeichnerstaaten sowie andererseits eines Besuchs internationaler Beobachter von Versuchsstartplätzen von Trägerraketen, den Unterzeichnerstaaten in Einklang mit Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii des Kodex freiwillig in Erwägung ziehen.

c)

Bereitstellung von Mitteln, um eine Debatte zwischen den Unterzeichnerstaaten zu der Frage voranzutreiben, wie Bedeutung und Durchführbarkeit des Kodex erhalten werden können. Diese Debatte wird insbesondere neuen Entwicklungen im Bereich der Verbreitung ballistischer Raketen und den Entwicklungen der internationalen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für ballistische Raketen Rechnung tragen.

Diese Projekte kommen allen Unterzeichner- und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex zugute.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Vorsitz zuständig, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Stiftung für strategische Forschung in Paris (nachstehend „FRS“ genannt).

Die FRS erfüllt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt, und in enger Absprache mit dem Vorsitz der Jahrestagungen der Unterzeichnerstaaten des Kodex sowie mit Österreich, das als Zentrale Kontaktstelle (nachstehend „ICC“ genannt)/Exekutivsekretariat für den Kodex fungiert. Zu diesem Zweck trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 015 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen erfolgen. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Seine Geltungsdauer endet 6 Monate nach Beginn seiner Wirksamkeit, es sei denn, die Kommission schließt vor dem Ende dieser Frist ein Finanzierungsabkommen mit der FRS ab; in letztgenanntem Fall endet die Geltung dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Abschluss des Finanzierungsabkommens.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, den 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.


ANHANG

Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen durch die EU im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Ziele

Die Europäische Union hat den Kodex von Anfang an nachdrücklich unterstützt. Sie betrachtet den Kodex als ein wichtiges multilaterales Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Raketensysteme und verwandter Technologien durch Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben den Kodex unterzeichnet und setzen ihn im guten Glauben um.

In der Vergangenheit hat sich die Europäische Union bemüht, die noch bestehenden Lücken bei der Umsetzung des Kodex und seiner weltweiten Anwendung zu schließen, indem sie am Rande der Jahrestagung 2007 einen Workshop für Unterzeichner– und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex organisiert hat. Ermutigt durch die Ergebnisse des Workshops, möchte die Europäische Union diese Initiative fortführen und die folgenden drei Aspekte des Kodex unterstützen:

weltweite Anwendung des Kodex;

Umsetzung des Kodex;

Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise.

2.   Projektbeschreibung

2.1.   Projekt 1: Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex

2.1.1.   Ziele des Projekts

Wenngleich die Zahl der Unterzeichnerstaaten auf zwei Drittel aller VN-Mitgliedstaaten gestiegen ist, muss mehr getan werden, um die weltweite Anwendung des Kodex zu erreichen. Auf den Jahrestagungen haben die Unterzeichnerstaaten festgestellt, dass die Gründe für das Zögern der Nichtunterzeichnerstaaten, den Kodex zu unterzeichen, äußerst vielfältig sind und von einem allgemeinen Mangel an Bekanntheit des und Wissen über den Kodex bis zu eher politischen Gründen reichen.

2.1.2.   Ergebnisse des Projekts

Verbesserung der Bekanntheit des und des Wissens über sowie der Unterstützung für den Kodex;

Verstärkung des Zusammenwirkens von Unterzeichner– und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex;

Erhöhung der Zahl der Unterzeichnerstaaten des Kodex.

2.1.3.   Projektbeschreibung

Dieses Projekt sieht die Durchführung von folgenden zwei Workshops vor:

ein Workshop zur Erhöhung der Bekanntheit für die Region mit der größten Zahl von Nichtunterzeichnerstaaten;

In Afrika haben folgende Länder den Kodex nicht unterzeichnet: Ägypten, Algerien, Angola, Botswana, Côte d'Ivoire, die Demokratische Republik Kongo, die Republik Kongo, Lesotho; Namibia, Simbabwe, Somalia, Swaziland, Togo und die Zentralafrikanische Republik.

ein allgemeiner Workshop nach dem Vorbild des Workshops, der am Rande der Jahrestagung 2007 der Unterzeichnerstaaten stattgefunden hat, mit einem gezielten und strukturierten Austausch über technische und sicherheitspolitische Aspekte im Zusammenhang mit der Verbreitung ballistischer Raketen und der Relevanz des Kodex.

2.2.   Projekt 2: Förderung der Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten

2.2.1.   Ziele des Projekts

Der Kodex stellt zwar ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Raketen und verwandter Technologien durch vertrauensbildende und transparenzfördernde Maßnahmen dar; es jedoch muss mehr getan werden, um einen besseren Austausch zwischen den Unterzeichnerstaaten zu fördern. Das Projekt wird sich auf die Aspekte des Austauschs konzentrieren, bei denen konkrete Ergebnisse erzielt werden können.

2.2.2.   Ergebnisse des Projekts

Schaffung eines Prototyps eines sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus (nachstehend „e-ICC“ genannt), der einen schnelleren, leichteren und gesicherten Informationsaustausch zwischen den Unterzeichnerstaaten ermöglichen und eine elektronische Verteilung von Dokumenten vorsehen könnte;

falls die Unterzeichnerstaaten auf ihrer Jahrestagung die Errichtung eines e-ICC beschließen sollten, könnte ein solcher Prototyp in Betrieb genommen werden;

mehr Unterstützung für den Besuch von Beobachtern auf den Versuchsgeländen für den Start von Trägerraketen.

2.2.3.   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende zwei Arten von Maßnahmen:

a)

Erleichterung des Informationsaustauschs und der Kommunikation zwischen den Unterzeichnerstaaten durch die Errichtung eines e-ICC. Von besonderer Bedeutung für dieses Projekt sind die Erfahrungen Frankreichs mit dem elektronischen Verbreitungssystem (nachstehend „e-POC“ genannt) des Trägertechnologie-Kontrollregimes (nachstehend „MTCR“ nachstehend genannt).

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Errichtung eines solchen Systems von den Unterzeichnerstaaten des Kodex auf ihrer Jahrestagung zu treffen ist, wird das Projekt in zwei Phasen durchgeführt. Die Durchführung der zweiten Phase wird von vorherigen Beratungen der Unterzeichnerstaaten über das e-ICC auf ihrer Jahrestagung abhängen.

Phase 1: Vorschlag der EU an die Unterzeichnerstaaten des Kodex für die Errichtung einer e-ICC

Ein Prototyp eines e-ICC wird entwickelt, mit dem Ziel, diesen den Unterzeichnerstaaten möglichst 2009 vorzustellen und Rückmeldungen zu dessen Funktionsweise von den Unterzeichnerstaaten einzuholen.

Phase 2: Inbetriebnahme des e-ICC-Prototyps

Falls die Unterzeichnerstaaten auf der Jahrestagung die Errichtung eines e-ICC beschließen, könnte ein solcher Prototyp in Betrieb genommen werden. Hierfür würden das einschlägige Wissen und die materiellen Komponenten des Prototyps im Hinblick auf seine Verwaltung an die Zentrale Kontaktstelle/das Exekutivsekretariat übertragen und die Zentrale Kontaktstelle und die Unterzeichnerstaaten würden eine Schulung erhalten.

b)

Bereitstellung von Finanzmitteln für einen Besuch internationaler Beobachter auf dem Versuchsgelände für den Start von Trägerraketen der EU-Mitgliedstaaten.

2.3.   Projekt 3: Förderung der weiteren Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise

2.3.1.   Ziele des Projekts

Das Sicherheitsumfeld befindet sich in ständiger Entwicklung, auch im Bereich der Verbreitung von Trägermitteln für Massenvernichtungswaffen. Die Unterzeichnerstaaten kommen alljährlich zusammen und beurteilen die Umsetzung des Kodex sowie die neuen Tendenzen bei der Verbreitung ballistischer Raketen und verwandter Technologien.

Mit dem Projekt wird eine eingehendere Beratung zwischen den Unterzeichnerstaaten gefördert, wobei gegebenenfalls Nichtunterzeichnerstaaten in eher informeller Weise einbezogen werden; außerdem sieht das Projekt den Zugang zu technischer Expertise über die Verbreitung ballistischer Raketen außerhalb von Regierungskreisen vor. Die Ergebnisse des Projekts könnten als Impulspapier auf der Jahrestagung der Unterzeichnerstaaten vorgelegt werden.

2.3.2.   Ergebnisse des Projekts

besseres Verständnis der aktuellen Tendenzen von Programmen über die Verbreitung von ballistischen Raketen und Trägerraketen mit Empfehlungen für die Unterzeichnerstaaten;

Analyse von Optionen, wie die Unterzeichnerstaaten dazu angehalten werden können, die Programme über ballistische Raketen und Trägerraketen zu absolvieren;

besseres Verständnis des Zusammenwirkens zwischen dem Kodex, dem MTCR und bilateralen und regionalen Vereinbarungen über vertrauensbildende Maßnahmen im Interesse des Ziels der Nichtverbreitung von Raketen und der Festlegung politischer Empfehlungen.

Arbeitsdokumente oder andere Unterlagen der Workshops, die die EU auf der Jahrestagung des HCoC vorlegen könnte.

2.3.3.   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende zwei Arten von Maßnahmen:

a)

Finanzierung einer Studie über die aktuellen Tendenzen bei ballistischen Raketen und die Dynamik ihrer Verbreitung sowie über Trägerraketenprogramme, die als Impulspapier auf der Jahrestagung der Unterzeichnerstaaten vorgelegt werden könnte. Die FRS sorgt bei der Durchführung dieser Studie dafür, dass es nicht zu Überschneidungen mit der Arbeit der VN-Gruppe von Regierungssachverständigen kommt.

b)

Finanzierung von Workshops für Experten aus Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten sowohl aus dem staatlichen als auch aus dem nichtstaatlichen Sektor. Die Workshops könnten am Rande der Jahrestagungen veranstaltet werden. Die Ergebnisse könnten als Arbeitsdokument auf der Jahrestagung der Unterzeichnerstaaten vorgelegt werden. In den Workshops sollen folgende Themen behandelt werden:

Die Schnittstelle zwischen dem Kodex, dem MTCR sowie bilateralen und regionalen Vereinbarungen über vertrauensbildende Maßnahmen im Interesse des Ziels der Nichtverbreitung von Raketen sowie zwischen dem Kodex und dem VN-System (VN-Generalversammlung).

Wie können die Unterzeichnerstaaten dazu angehalten werden, die Programme für ballistische Raketen und Trägerraketen zu absolvieren.

3.   Laufzeit

Die Dauer der Umsetzung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate geschätzt.

4.   Nutzer

Die Nutznießer der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses sind sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex.

Die endgültige Auswahl der Nutzerstaaten erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses.

5.   Für die Durchführung zuständige Stelle

Die FRS wird mit der technischen Durchführung der Projekte betraut. Die Durchführung der Projekte erfolgt unmittelbar durch Personal der FRS oder ihre Kooperationspartner, das Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg und das polnische Weltraumforschungszentrum in Warschau.

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

a)

Vierteljahresberichte über die Durchführung der Projekte;

b)

einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Ende der Durchführung der Projekte.

Die Berichte werden dem Vorsitz übermittelt, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

Die FRS wird die Erkennbarkeit des EU-Beitrags entsprechend seinem Umfang gewährleisten.

6.   Dritt-Teilnehmer

Die Projekte werden ausschließlich aus diesem Beschluss finanziert. Experten aus den Unterzeichner- oder Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex können als Dritt-Teilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten im Einklang mit den Standardvorschriften der FRS.


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