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Document 32012D0047

2012/47/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 24. Januar 2012 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

ABl. L 26 vom 28.1.2012, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/47/oj

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2012

zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(2012/47/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/231/EG des Rates (2) ermächtigt Schweden gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG, bis zum 31. Dezember 2011 auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten in Nordschweden verbrauchten Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, auf den von denselben Begünstigten verbrauchten Strom für einen weiteren Zeitraum von sechs Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2017, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung soll auf 96 SEK je MWh begrenzt werden.

(3)

In den betroffenen Gebieten sind die Heizkosten aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt 25 % höher als in den übrigen Landesteilen. Die Senkung der Stromkosten für private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen verringert daher die Kluft zwischen den Gesamtheizkosten von Verbrauchern in Nordschweden und denen von Verbrauchern in den übrigen Landesteilen. Die Regelung dient somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik. Die Regelung erlaubt Schweden zudem die andernfalls nicht mögliche Anwendung eines höheren Gesamtsteuersatz auf Strom und trägt somit indirekt zum Erreichen der Ziele der Umweltschutzpolitik bei.

(4)

Die Steuerermäßigung sollte nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden notwendige Maß hinausgehen.

(5)

Die ermäßigten Steuersätze werden über den Mindeststeuerbeträgen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(6)

In Anbetracht der Randlage der Gebiete, für die die Regelung gilt, der Tatsache, dass die Ermäßigung nicht die zusätzlichen Heizkosten in Nordschweden übersteigen darf, und der Begrenzung der Regelung auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen ist nicht zu erwarten, dass sie zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen oder Veränderungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten führt.

(7)

Demzufolge ist die Regelung im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig sowie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union vereinbar.

(8)

Um den betroffenen Unternehmen und Verbrauchern ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu bieten, ist es angebracht, Schweden zu ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2017 einen ermäßigten Steuersatz auf den in Nordschweden verbrauchten Strom anzuwenden.

(9)

Es sollte gewährleistet werden, dass die Ermächtigung gemäß der Entscheidung 2005/231/EG, die aus ähnlichen Gründen gewährt wurde, wie denen, die diesem Beschluss zugrunde liegen, weiter gilt, ohne dass eine Lücke zwischen dem Auslaufen dieser Entscheidung und dem Inkrafttreten dieses Beschlusses entsteht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Schweden wird ermächtigt, auf den von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in den im Anhang genannten Gemeinden verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Die Ermäßigung gegenüber dem nationalen Regelsatz für elektrischen Strom darf nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten, die im Vergleich zu den übrigen Gebieten Schwedens aufgrund der nördlichen Lage entstehen, notwendige Maß hinausgehen und 96 SEK je MWh nicht übersteigen.

(2)   Die ermäßigten Steuersätze müssen in Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie stehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 27.


ANHANG

Regionen

Gemeinden

Norrbottens län

Alle Gemeinden

Västerbottens län

Alle Gemeinden

Jämtlands län

Alle Gemeinden

Västernorrlands län

Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik

Gävleborgs län

Ljusdal

Dalarnas län

Malung, Mora, Orsa, Älvdalen

Värmlands län

Torsby


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