Es gibt Bücher, die besser in anderer Form erschienen wären oder bei denen man nicht so genau weiß, wie lange sie nutzbar sind. Nach dem Bruch der 🚦 steht jetzt aber fest, dass die #GOÄ und die #GOZ uns in der bisherigen Fassung jedenfalls im Jahr 2025 erhalten bleiben werden, obwohl der #Reformbedarf immens ist. Gut daher, dass der #Beck_Verlag mit richtigem Riecher entschieden hat, den Text im #dtv noch einmal abzudrucken. Meine 55 seitige Einführung ist zugleich aktualisiert worden.
Beitrag von Karsten Scholz
Relevantere Beiträge
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Im Staatsvertragsentwurf zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom 26.9.24 wird u.a. eine Zusammenlegung von #3sat und #arte ins Spiel gebracht. Dabei sind es gerade diese beiden Sender, die mit Hintergrundinformationen, gut recherchierten Dokumentationen und mit Gesprächsformaten, die vor allem der Reflexion, dem Austausch von Argumenten und dem Erkenntnisgewinn dienen, am besten dem Auftrag eines Öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen. Wer will, kann sich bislang gerade auf diesen Sendern breit und solide informieren. Ausgerechnet hier zu kürzen würde den #ÖRR eher delegitimieren. Ein Überblick über das Reformvorhaben findet sich hier: https://lnkd.in/e2XnM8bp Hier kann man*frau auch Feedback zum Reformvorhaben abgeben: https://lnkd.in/e8DzU2Fb
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Inwiefern müssen sich die Staatsanwaltschaften schon jetzt am elektronischen Rechtsverkehr beteiligen? Im Anschluss an meinen gemeinsam mit Dr. Oliver Pragal verfassten Aufsatz (StV-S 2023, 132 ff.) durfte ich nun in der aktuellen Ausgabe der RDi die bislang erste höchstrichterliche Positionierung zu dieser Frage besprechen, kritisch einordnen und deren praktische Folgen aufzeigen. Das Fazit: "[D]ie Entscheidung [fügt sich] als Mosaikstein ein in das Bild einer zunehmend zersplitternden Rechtslage zum elektronischen Rechtsverkehr"
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Ein paar Gedanken meinerseits über die Einordnung von Verträgen, bei welchen personenbezogene Daten zum Erhalt einer digitalen Leistung hingegeben werden, sowie die Rückabwicklung derartiger Verträge finden sich in meinem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der jusIT. Vielen Dank an den Verlag für die Herausgabemöglichkeit!
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⏺️ Nutzer von Internet-Radiorecordern dürfen Privatkopien anfertigen. ⚖️ Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke berufen, wenn sie private Vervielfältigungen anfertigen. Dies hat der BGH am 27. Juni 2024 entschieden und klargestellt, dass die Aufnahme von Musiktiteln aus Internet-Radiosendern zur privaten Nutzung zulässig ist. 🔍 Der BGH argumentierte, dass diese Aufnahmen dem Zweck der Privatkopieschranke entsprechen, da sie durch den Nutzer des Internet-Radiorecorders ohne kommerzielle Absicht erfolgen und die Vervielfältigungen ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Insbesondere sei nicht der gewerbliche Anbieter des Internet-Radiorecorders als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. 👉 Mehr dazu bei IWW: https://lnkd.in/dtUf8hwC Witzel Erb Backu & Partner Rechtsanwälte mbB #Urheberrecht #BGH #Privatkopie #Radiorecorder #wirtschaftsrecht #webp
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Eine sehr fundierte und praxisorientierte Kommentierung!
Für Karlsruhe unentbehrlich - so wirbt der Verlag für die Neuauflage des #LenzHansel, unseres Praktiker-Kommentars zum Gesetz über das Bundesverfassungsgericht. Die nach 2013, 2015 und 2020 vierte Auflage erscheint im August 2024 - also genau zum Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs beim und mit dem Bundesverfassungsgericht. Damit das klappt, lesen Ronald Hansel und ich jetzt noch schnell den 2. Umbruch der Fahnen Korrektur - sind ja nur 882 Druckseiten 😁. Danke an die Nomos Verlagsgesellschaft und alle, die uns unterstützt haben. #BVerfGG #Kommentar #VierteAuflage
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Vollmacht Finanzgericht im Original oder genügt per beA? Liebes Netzwerk, seit mehr als 10 Jahren reiche ich bei verschiedensten Finanzgerichten alles per EGVP und beA ein. Auch die Prozessvollmacht, was noch nie beanstandet wurde. Jetzt werde ich erstmals aufgefordert, die Prozessvollmacht im Original vorzulegen. Ohne die Originalvollmacht würde ich keine Akteneinsicht erhalten. Der Wortsinn von § 62 Abs. 6 S. 1 FGO gibt das her. § 52a FGO dürfte nicht helfen (wegen Abs. 3). Aber entspricht das Sinn und Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs? Wie geht Ihr/gehen Sie damit um? Edit: Oder hilft doch § 52a Abs. 3 S. 3 FGO?
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BAURECHT TV 📺 Öffentliche Auftraggeber aufgepasst❗️BGH bestätigt ✅ HOAI-Mindestsätze gelten Die HOAI 2013 schrieb (anders als die HOAI 2021) für Planungsleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze vor. Die jüngste Entscheidung des BGH vom 14.02.2024 (VII ZR 221/22) hat in der rechtlichen Diskussion um die HOAI 2013 und ihre Anwendung auf öffentliche Auftraggeber eine wesentliche Wendung herbeigeführt. Vor dem Hintergrund, dass das Preisrecht der HOAI durch den EuGH in früheren Entscheidungen als teilweise nicht vereinbar mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) angesehen wurde, stellt der BGH-Beschluss eine bedeutende Klärung im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 auch für öffentliche Auftraggeber dar. Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass die vormals zwingenden Mindestsätze der HOAI 2013 (Vertragsabschlüsse vor dem 1.1.2021) auch bei sog. Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern Anwendung finden. Dies begründet der BGH damit, dass der Staat sich nicht zu seinen Gunsten auf eine nicht oder unzutreffend umgesetzte Richtlinie berufen darf, um Vorteile aus der nicht konformen Umsetzung zu ziehen. Damit wird die bisherige Rechtsunsicherheit adressiert, ob öffentliche Auftraggeber in der Lage sind, von den verbindlichen Mindestsätzen der HOAI nach unten abzuweichen. Die Entscheidung des BGH fußt auf der Auslegung verschiedener rechtlicher Normen und Prinzipien. Besonders relevant sind hierbei Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 7 der HOAI 2013 sowie der Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG). Die Kernfrage, ob die öffentliche Hand im Vergleich zu privaten Auftraggebern privilegiert werden darf, indem sie niedrigere Honorare als die HOAI-Mindestsätze vereinbaren darf, wird durch den BGH verneint. 👉Es ist wichtig, sich der Beständigkeit der HOAI-Mindestsätze bewusst zu sein. Selbst im Fall einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung mit einem öffentlichen Auftraggeber behält der Anspruch auf den Mindestsatz seine Gültigkeit. Dies eröffnet die Möglichkeit, eine Aufstockungsklage zu erheben, sollte das vereinbarte Honorar unterhalb des Mindestsatzes liegen. 👉Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass die Spielräume für die Vereinbarung von Honoraren unterhalb der HOAI-Mindestsätze stark eingeschränkt sind. Öffentliche Auftraggeber müssen daher bei der Vergabe von Planungsleistungen die verbindlichen Mindestsätze der HOAI beachten, um rechtliche Risiken zu vermeiden. 👉 Es empfiehlt sich für alle Parteien, im Rahmen der Vertragsgestaltung auf eine klare und eindeutige Vereinbarung hinsichtlich der Honorierung zu achten. Hierbei sollte insbesondere der Bezug auf die HOAI-Mindestsätze explizit gemacht werden, um spätere Dispute zu vermeiden. Zusammenfassend stärkt der BGH-Beschluss vom 14.02.2024 die Position der Architekten und Ingenieure, indem er die Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern bestätigt.
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Vor vier Monaten habe ich eine Analyse zum ORF-Beitragsgesetz veröffentlicht, die nun eine exakte Überarbeitung erfahren hat. Der Schwerpunkt liegt diesmal noch deutlicher auf dem zentralen Problem: der Einstufung des ORF als öffentlich-rechtliches Unternehmen. Die neue Analyse verdeutlicht, dass die Unterschiede zu privaten Anbietern nicht ausreichen, um eine Sonderstellung des ORF zu rechtfertigen. Diese Einstufung verzerrt den Wettbewerb erheblich. Es ist an der Zeit, eine faire und transparente Lösung für den Medienmarkt zu finden. 👉 Schaut euch die aktualisierte Analyse an! #Medienrecht #Wettbewerbsrecht #ORF #Rundfunk #Recht #Wettbewerb #Reform
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📢 Neuer Beitrag von Oliver T. Letzner, LL.M. in der ZWE (Heft 4, 2024, 117) zur „Genehmigung“ des Wirtschaftsplanes: Vor Inkrafttreten des WEMoG hatten die Eigentümer gemäß § 28 Absatz V WEG aF über den vom Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan zu beschließen. Obwohl nach der Neufassung des § 28 WEG seit 1.12.2020 nur noch die auf Grundlage des Wirtschaftsplanes festgelegten Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen Beschlussgegenstand sind, hat sich dies in der Praxis noch nicht überall durchgesetzt. Umstritten war bisher, ob derartige Beschlüsse, die weiterhin nach altem Schema gefasst werden, nun anfechtbar oder gar nichtig sind. Dieser Diskussion hat der BGH mit einer Entscheidung im Herbst letzten Jahres ein Ende gesetzt. ⚖BGH Beschl. v. 25.10.2023 – V ZB 9/23 #ZWE #BGH #Geschäftsraummiete https://lnkd.in/eMt-Yr7B
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Nächste Station: Luxemburg 👑 Ulrich Dr. Börger, Jonathan Schäfer und ich haben unseren Mandanten in den Instanzen vertreten; Prof. Dr. Christian Rohnke vor dem BGH in Karlsruhe. Auf dem Foto steht Prof. Dr. Christian Rohnke neben mir nach der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat. Wir freuen uns über die Vorlage an den EuGH. 🌟 Für unseren Mandanten hat es sich gelohnt, durchzuhalten - nicht aufzugeben, trotz der zuvor noch vorherrschenden Rechtsprechung des BGH, wonach kein Anlass für eine Vorlage an den EuGH bestünde. 💡 Vieles ist nicht in Stein gemeißelt - auch wenn uns die Umstände zunächst unabänderlich erscheinen. Der Zugang zu Gerichten gibt uns die Möglichkeit, mit vernünftigen Argumenten durchzudringen. In der Sache geht es um Folgendes: ▪️ Geräte und Speichermedien, die ihrem Typ nach zur Anfertigung von Kopien geeignet sind (z.B. PCs, Handys, Tablets, USB-Sticks, Festplatten), unterliegen in Deutschland einer Pauschalabgabe, der sog. Privatkopievergütung. Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) fordert diese Vergütung auch für Geräte, die von gewerbliche Endkunden genutzt werden. Das können z.B. Behörden, Unternehmen oder Freiberufler sein. ▪️ Die ZPÜ konnte ihre Forderung bislang auf die Rechtsprechung des BGH stützen, wonach für Geräte und Speichermedien vermutet werde, dass sie zur Anfertigung vergütungspflichtiger Kopien genutzt werden. Das gelte für Geräte, die Privatpersonen überlassen werden ebenso wie für Geräte, die einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden. ▪️ Nun beruht die Privatkopievergütung aber auf dem Unionsrecht, das zwingend autonom auszulegen ist. Der EuGH wiederum hat mehrfach betont, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, die Privatkopieabgabe unterschiedslos auf alle Geräte und Medien anzuwenden, einschließlich solcher Geräte, die Unternehmen/Behörden/Freiberufler zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erwerben. Danach dürfte keine Pauschalabgabe zu zahlen sein, wenn Unternehmen/Behörden/Freiberufler Geräte für ihre gewerbliche Tätigkeit kaufen. ▪️ In der Vergangenheit hat der BGH es stets abgelehnt, die in seiner Rechtsprechung entwickelte Vermutung vom EuGH auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüfen zu lassen. ▪️ Diese Position hat der BGH nun aufgegeben. Er legt dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob eine Vermutung der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch unionsrechtskonform ist, wenn Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer verkauft werden. #Copyright #Litigation #BGH #EuGH
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Verwaltungsdirektor | Innovator im Management | Change Maker | HR & Organisationsentwicklung | #FutureOfWork | Leipzig & Magdeburg
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